Contents : Die Weltgeschichte. Zweiter Theil. Das Mittelalter. (2)

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§.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1882  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Mai  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

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(Nr.  1421.)  Gesetz,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  und  die  Geschäftssprache
des  Landesausschusses  für  Elsaß-Lothringen.  Vom  23.  Mai  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  Verhandlungen  des  Landesausschusses  für  Elsaß-Lothringen  sind  öffentlich.
Die  Geschäftssprache  desselben  ist  die  deutsche.

§.  2.
Mitgliedern  des  Landesausschusses,  welche  der  deutschen  Sprache  nicht
mächtig  sind,  ist  das  Vorlesen  schriftlich  aufgesetzter  Reden  gestattet.  Die  letzteren
müssen  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sein.

§. 3.
Dies  Gesetz  tritt  am  1.  März  1882  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

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