Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

Statut 
der Sparkasse zu Münchenbernsdorf. 
Zweck und rechtliche Eigenschaften der Sparkasse. 
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Die Sparkasse zu Münchenbernsdorf bildet ein besonderes selbständiges Rechtssubjekt 
und wird unter Aufsicht der Gemeindebehörden nach Maßgabe dieses Statuts verwaltet. 
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor und weiter dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium steht das Recht der Oberaussicht über dieselbe zu. Der erstere hat zunächst ins- 
besondere darüber zu wachen, daß die Anstalt dem Statut und den zu dessen Ausführung er- 
lassenen Normativ. Bestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zweck berechtigt, 
nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem gesammten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, 
sondern auch auf Kosten der letzteren Sachverständige zu Untersuchung der Geschäftsverwaltung 
an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa gefundenen Mißstände abzustellen. 
§ 2. 
Sie hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, die sich dieser 
nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, um so besonders 
den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen und 
sie zu einem zinstragenden Kapitale anwachsen zu lassen. 
§5 3. 
Die Gemeinde Münchenbernsdorf haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für 
die bei derselben gemachten Einlagen. 
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten be- 
stritten, der verbleibende Ueberschuß aber zur Bildung eines Reservefonds verwendet. 
Der anzusammelnde Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Der- 
selbe wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem 
besonderen Anhang zur Sparkasserechnung verrechnet. 
Die diesem Reservefonds zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinsbar angelegt sein und 
soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale hinzugefügt werden. 
Sobald dieser Reservefonds über 10 Prozent der Einlagen sich erhebt, fällt der über- 
steigende Betrag der Kämmereikasse Münchenbernsdorf's zu. 
Wenn die Sparkasse zu Münchenbernsdorf jemals eingehen sollte, fällt der Reservefonds 
der politischen Gemeinde Münchenbernsdorf zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche 
Reingewinn wird, soweit derselbe nicht zur Ergänzung des Reservefonds auf die statutenmäßige 
Höhe zu verwenden ist, der Kämmereikasse Münchenbernsdorf überwiesen. 
84. 
Ueber die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Sparkasse versehenes 
Sparkassebuch ausgefertigt, in welches der Vor- und Zuname und Wohnort des Einlegers
	        
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