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zu den Gehülfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht nach den dienstpragmatischen
Vorschriften als Reichs- oder Staatsbeamte oder als pensionsberechtigte Kommunal=
beamte anzusehen sind (vergleiche Nr. III Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in
dem sogenannten höheren Büreandienst beschäftigten Expedienten, Registratoren u. s. w.
als Gehülfen nicht anzusehen sein. Ebensowenig werden Assessoren u. s. w., welche
als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u. s. w. thätig sind, als Gehülfen
gelten können.
XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehören die gegen Kost und
Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen,
sowie die in der Landwirthschaft des Dienstherrn beschäftigten Arbeiter, soweit sie
im Hausstande des Dienstherrn leben (Haus= und Wirthschaftsgesinde). Die in der
Hauswirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bil-
dung und in höherer über den Stand der Dienstboten hinausragender sozialer
Stellung, z. B. Erzieher, Erzieherinnen, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Haus-
damen, Leibärzte, Hausgeistliche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. s. w. sind nicht
versicherungspflichtig, da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen sind
(vergleiche Nr. XIV).
XIV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff fortdauernder
wirthschaftlicher Thätigkeiten anzusehen. Die Hauswirthschaft als solche ist als Betrieb
nicht zu erachten. Die Verwaltungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Kom-
munalverbände können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit
in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe angesehen werden, dagegen muß der
Inbegriff gewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten des Reichs u. s. w., wie die Post-,
Telegraphen-Verwaltungen, staatliche Eisenbahn-Verwaltungen, Berg= und Hütten-
werke, staatliche und kommunale Land= und Forstwirthschaft, Staats= und Kommunal=
bauten, Kommunalbrauereien, Kommnnalschlachthäuser, Kommunalirrenanstalten,
städtische Gas= und Wasserwerke u. s. w., überall als Betrieb gelten. Desgleichen
sind die Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w., deren Ge-
sammtheit ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen.
Als Betriebsbeamte im Sinne des Gesetzes haben hiernach diejenigen Personen
zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit
des Arbeiters oder Gehülfen hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion
betraut sind (vergleiche jedoch Nr. III Ziffer 1 und 2). Der Schwerpunkt der Be-
schäftigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigent-
lichen Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß dem Betriebsbeamten eine gewisse Betheiligung