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an der Betriebsleitung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen,
so daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze der Arbeiter oder einer
Arbeitergruppe des Betriebes befindet, sondern als Vertreter der Betriebsleitung den
Arbeitern gegenübertritt. Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob
sogenannte Werkmeister oder Werkführer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu be—
handeln sind.
Die Vorstandsmitglieder der Aktien- und ähnlichen Gesellschaften, die Prokuristen
und Handlungsbevollmächtigten sind nur dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte,
wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht
übersteigt (vergleiche Nr. XVI). Die Aufsichtsrathsmitglieder fallen, da ihnen ledig-
lich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden
Gesellschaft sind, nicht unter die Versicherung.
XV. Unter die „Handlungsgehülfen und -Lehrlinge“ fallen alle im Handels-
gewerbe mit Diensten kaufmännischer Art (Mitwirkung bei Handelsgeschäften, Buch-
führung, Korrespondenz) beschäftigten Personen. Die Versicherungspflicht umfaßt
daher sowohl die vorgenannten Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen als auch
die Buchhalter und Kassierer, die Handlungsreisenden, Kommis und Verkäuferinnen.
Vollständig ausgeschlossen von der gesetzlichen Versicherung sind nach § 1 Ziffer 2
des Gesetzes die in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge. Indessen ist
diese Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch für ähn-
liche gewerbliche Unternehmungen, wie Droguen= und Parfümeriehandlungen, oder
die mit Apotheken verbundenen Mineralwasser= 2c. Fabriken r2c. maßgebend.
XVI. Die Versicherungspflicht ist bei Betriebsbeamten, Handlungsgehülfen und
ehrlingen (vergleiche Nr. XIV und XV) auf diejenigen beschränkt, deren regelmäßiger
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt. Der Um-
stand, daß ein Betriebsbeamter rc. eigenes Vermögen besitzt, und in Folge dessen
sein gesammtes Jahreseinkommen 2000 Mark übersteigt, schließt die Versicherungs-
pflicht nicht aus. Als regelmäßiger Arbeitsverdienst ist derjenige anzusehen, welchen
der Betriebsbeamte 2c. eine Reihe von Jahren hindurch in einer gewissen gleich-
mäßigen Höhe bezogen hat, oder auf den er, von besonderen nicht vorauszusehenden
Zufällen abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. Ist ein Betriebsbeamter ꝛc.
gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt und bezieht hierfür insgesammt an
Lohn oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mark, so ist derselbe nicht versicherungs-
pflichtig.
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