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XVII. Seeleute sind diejenigen Personen, welche als Schiffer, Personen der
Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffs-
besatzung gehören (§ 1 des Seennfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-
Gesetzblatt Seite 329). Ein deutsches Seefahrzeug ist nach § 2 des Seeunfallver-
sicherungsgesetzes jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug,
welches unter deutscher Flagge fährt. Auf die Größe des Fahrzeuges kommt es —
abweichend vom Seeunfallversicherungsgesetz (§ 1 Absatz 2 a. a. O.) — hier nicht
an. Der Führer (Kapitän) eines Fahrzeuges unterliegt der Versicherungspflicht,
auch wenn sein regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark
übersteigt.
XVIII. Als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist derjenige anzusehen, für
dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird. Dies trifft auch dann zu, wenn die den
Lohn oder Gehalt darstellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern
nur die Arbeiter 2c. auf diese Bezüge von dem Arbeitgeber als Entgelt der ihm
geleisteten Arbeit verwiesen sind. Dies gilt beispielsweise von Kellnern, welche auf
Trinkgelder der Gäste, bei Arbeitern 2c. in Betrieben des Reichs, des Staats oder
der Kommunalverwaltungen, welche auf Gebühren angewiesen sind.
Die bei sogenannten Akkordverhältnissen oft zweifelhafte Frage, ob der Akkordant,
welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne
oder aber mit Rücksicht darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewährten
Akkordlohn erstattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers anzusehen
ist, wird sich nur nach Lage der gesammten Verhältnisse des Einzelfalles ent-
scheiden lassen. Dabei kommen als maßgebende Gesichtspunkte in Betracht das Maß
der Abhängigkeit oder Selbständigkeit des Akkordanten in Beziehung auf die
Arbeitsthätigkeit und sein persönliches Verhalten bei derselben, die allgemeine soziale
Stellung des Akkordanten, der Umfang seiner Verantwortlichkeit für die Ausführung
der ihm übertragenen Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der
Entgelt einen eigentlichen Unternehmergewinn für den Arbeitenden oder lediglich
einen dem Durchschnittswerth entsprechenden Lohn der Arbeit darstellt. Hiernach
wird beispielsweise im Allgemeinen der Gutsherr, nicht der Gutstagelöhner (Jnst-
mann, Kathenmann, Freimann c2c.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen
Hofgängers, Scharwerkers 2c. anzusehen sein; denn für seine Rechnung wird die
Arbeit des Hofgängers r2c. gelohnt, wenn auch der Lohn dem letzteren nicht von dem
Gutsherrn selbst, sondern von dem Gutstagelöhner 2c., der ihn gestellt hat, aus-
gehändigt werden sollte.