Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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abzüglich von. M wegen Heranziehung in 
(Art. 127 § 9), 
zur Gemeindesteuerrolle 
(oder: zur Gemeindesteuerrolle für die Zeit vom bis 
Ende d. J. — Art. 126 Abs. 2, Art. 127 § 10 —) 
eingetragen, und beträgt die hiervon zu entrichtende Gemeindestener zum Satze 
von für die Mark 
M vierteljährlich. 
Stempel des Gemeindevorslands). 
(1911 11. Ministerial-Verordnung, 
betreffend das Ankündigen und Anpreisen von Heilmitteln. 
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das Straf- 
androhungsrecht der Polizeibehörden — Regierungsblatt Seite 17 — wird 
mit höchster Genehmigung für das Gebiet des Großherzogthums hierdurch ver- 
ordnet, was folgt: 81 
Stoffe und Zubereitungen als Heilmittel, 
a) deren Feilhalten und Verkauf nur in Apotheken gestattet ist (vergl. 
die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 
27. Januar 1890 — Reichsgesetzblatt Seite 9 —), 
b) deren Namen ihre Natur, Bestandtheile und Zusammensetzung nicht 
erkennbar machen (Geheimmittel), 
) denen besondere Wirkungen fälschlich beigelegt werden, um über ihren 
Werth zu täuschen (Reklamemittel), 
dürfen zum Verkauf weder öffentlich angekündigt noch angepriesen werden. 
§ 2. 
Die Vorschrift in § la findet auf Inhaber von Apotheken sowie auf 
den Großhandel (§ 3 der Verordnung vom 27. Januar 1890) keine An- 
wendung. 3 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 werden mit Geld-
	        
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