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abzüglich von. M wegen Heranziehung in
(Art. 127 § 9),
zur Gemeindesteuerrolle
(oder: zur Gemeindesteuerrolle für die Zeit vom bis
Ende d. J. — Art. 126 Abs. 2, Art. 127 § 10 —)
eingetragen, und beträgt die hiervon zu entrichtende Gemeindestener zum Satze
von für die Mark
M vierteljährlich.
Stempel des Gemeindevorslands).
(1911 11. Ministerial-Verordnung,
betreffend das Ankündigen und Anpreisen von Heilmitteln.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das Straf-
androhungsrecht der Polizeibehörden — Regierungsblatt Seite 17 — wird
mit höchster Genehmigung für das Gebiet des Großherzogthums hierdurch ver-
ordnet, was folgt: 81
Stoffe und Zubereitungen als Heilmittel,
a) deren Feilhalten und Verkauf nur in Apotheken gestattet ist (vergl.
die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom
27. Januar 1890 — Reichsgesetzblatt Seite 9 —),
b) deren Namen ihre Natur, Bestandtheile und Zusammensetzung nicht
erkennbar machen (Geheimmittel),
) denen besondere Wirkungen fälschlich beigelegt werden, um über ihren
Werth zu täuschen (Reklamemittel),
dürfen zum Verkauf weder öffentlich angekündigt noch angepriesen werden.
§ 2.
Die Vorschrift in § la findet auf Inhaber von Apotheken sowie auf
den Großhandel (§ 3 der Verordnung vom 27. Januar 1890) keine An-
wendung. 3
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 werden mit Geld-