Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

bis 100 Mart... ... 2VWochen, 
„ 20 4 „ 
„ 3z320 6 „ 
„ 550 1090 „ 
darüber hinas 13 „ 
Auf ein= und dasselbe Schuldbuch können nicht mehrere Kündigungen nebeneinander, also 
zugleich laufen. 
Es werden in der Regel wöchentlich zwei Sparkassetage abgehalten und zwar Mittwoch 
und Sonnabend, Vormittags von 10 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr. Aende- 
rungen dieser Bestimmung werden vom Gemeinderath mit Genehmigung des Großherzoglichen 
Bezirksdirektors beschlossen. Eine an einem andern Tage als den Sparkassetagen angebrachte 
Einlagekündigung gilt erst vom nächsten Sparkassetage an. 
88. 
Einzahlungen erfolgen an jedem Sparkassetage Vor- und Nachmittags, Auszahlungen 
dagegen bloß Nachmittags. 
Der bloße Besitz des Sparkassebuchs berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen, 
demnach zahlt die Sparkasse gültig an jeden Inhaber des Sparkassebuchs und es werden in 
letzterem die geleisteten Zahlungen sofort abgeschrieben. 
Wird der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen zurückgenommen, so 
ist das Sparkassebuch anstatt der Onittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Sparkasse- 
bücher werden kassirt und noch zehn Jahre lang nach Revision der betreffenden Rechnungen 
aufbewahrt, dann aber vernichtet. So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen 
einer besonderen Quittung des Buchinhabers bedarf, ebenso wenig wird ohne Vorzeigung oder 
ohne Ablieferung des Sparkassebuchs auf eine besondere Quittung des Einlegers oder seines 
Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. 
§5 9V. 
Vermißte Sparkassebücher werden durch das nachfolgend festgestellte Verfahren für 
ungültig erklärt: 
a) Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuchs geschieht gültiger Weise nur durch 
die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeichnete Person oder durch Solche, 
welche ihr an dem verlorenen Sparkassebuche erworbenes Recht bescheinigen können, 
wobei jedoch Eidesantrag ausgeschlossen bleibt. 
b) Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuchs gültig erfolgt, so wird darüber 
von dem Vorstande der Sparkasse ein ausführliches Protokoll aufgenommen, in welchem 
auch der Nebenumstände, z. B. der Legitimation zur Sache Erwähnung geschieht. Der 
Anzeiger hat das Protokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über 
die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem Sparkassevorstand ausgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches auf eine im 
Expeditionslokale ausgehängte Tafel eingezeichnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.