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J. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Ver—
sicherungspflicht,
II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken,
— Nr. 288 des Deutschen Reichs-Anzeigers — hierdurch noch besonders zur
Kenntniß der Betheiligten im Großherzogthume bringen, weisen wir hleichzeitig
die mit der Ausführung des genannten Gesetzes im Großherzogthume beauf-
tragten Stellen hierdurch an, «
1. solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büg—
lerinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungs—
stücke bearbeiten oder herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den
Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig wenigstens
einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig zu behandeln,
2 die selbständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefel-
putzer und ähnliche Gewerbetreibende, sowie selbständige Wäscherinnen,
Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche
Personen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen, als Betriebsunter-
nehmer zu behandeln.
Wir bemerken hierbei, daß die unterzeichnete Landes-Centralbehörde vor-
läufig nicht beabsichtigt, weitere Bestimmungen über die Entwerthung von
Marken, als solche unter Ziffer 11 des nachfolgenden Bundesraths-Beschlusses
enthalten sind, zu erlassen, und daß es hiernach bis auf Weiteres bei einer
lediglich durch die Vorstände der Versicherungsanstalten zu bewirkenden Ent-
werthung der Marken zu bewenden hat.
Weimar, den 12. Dezember 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der
Bundesrath in seiner Sitzung vom 27. November 1890
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