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J. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Ver—
sicherungspflicht,
ll. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken
Bestimmungen getroffen, welche nachstehend veröffentlicht werden.
Berlin, den 27. November 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters-
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) beschließt der
Bundesrath auf Grund der §§ 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125
a. a. O. was folgt:
1I1. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der
Versicherungspflicht (§ 3 Absatz 3).
A) Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die
Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen:
1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit über-
haupt nicht verrichten, a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aus-
hülfe, b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein
geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den
Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, c) zur Hilfs-
leistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet
werden;
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die
Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältniß zu einem be-
stimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen
Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig,
verrichtet werden;
3. wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet
werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören;
4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu
niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen
thätigen Personen verrichtet werden;