Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt 
sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, 
kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken ent- 
werthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden 
Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. 
Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes- 
Centralbehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vor- 
geschrieben werden. 
4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des 
§5 117 Abs. 4 und des § 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere An- 
ordnung treffen. 
5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen 
entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende QOnittungskarte zum 
Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der 
Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten 
Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Be- 
hörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form 
der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außen- 
seite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels 
der Vermerk „entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 
6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht 
werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und 
die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppel- 
marken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke erkennbar bleiben. 
7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf 
Grund der Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, 
kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe 
verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis 
zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwider- 
handlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. 
Vernichtung. 
8. Die Vernichtung von Marken (§ 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen 
oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die QOnittungskarte handschrift- 
lich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: : )) Marken 
*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken.
	        
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