208
für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt
sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten,
kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken ent-
werthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden
Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt.
Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-
Centralbehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vor-
geschrieben werden.
4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des
§5 117 Abs. 4 und des § 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere An-
ordnung treffen.
5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen
entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende QOnittungskarte zum
Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der
Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten
Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Be-
hörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form
der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außen-
seite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels
der Vermerk „entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen.
6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht
werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und
die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppel-
marken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke erkennbar bleiben.
7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf
Grund der Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,
kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe
verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis
zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwider-
handlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt.
Vernichtung.
8. Die Vernichtung von Marken (§ 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen
oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die QOnittungskarte handschrift-
lich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: : )) Marken
*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken.