Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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und kostenfrei zu verabfolgende Karte aufzukleben sind, auch Gelegenheil geboten werden, mil dem 
Sparen noch geringerer Beiträge beginnen zu können. # 
Den höchsten Betrag einer einmaligen Einlage bestimmt der Verwaltungs-Ausschuß der Spar- 
kasse je nach der Lage der Verhältnisse. 
Einlagebücher. 
83. 
Ueber jede Einlage von mindestens Einer Mark, oder gegen Rückgabe einer mit 10 Spar- 
marken über je 10 Pfennige ausgefüllten Karte, wird dem Einleger ein mit dem Stempel der Spar- 
kasse versehenes, auf einen bestimmten Namen lautendes Einlagebuch, als dessen Eigenthümer jedoch 
der jedesmalige Inhaber gilt, ausgestellt. 
Nachfolgende Einlagen werden in dem bereits ausgestellten Einlagebuche nachgetragen. 
Dem Einlagebuche sind gegenwärtige Satzungen im Auszug beizufügen. 
Fortsetzung. 
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8 4. 
Die in den Einlagebüchern gemachten Einträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Namens- 
unterschrift: 
1) des Vorstandes des Verwaltungs-Ausschusses (8 21) oder für den Fall der Verhinderung 
desselben, des Stellvertreters des Vorstandes; 
2) eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungs-Ausschusses; 
3) des Buchhalters und in dessen Verhinderung des Stellvertreters desselben. 
Zinsenzuschriften bedürfen dagegen nur der Namensunterschrift des Buchhalters und in dessen 
Verhinderung des Stellvertreters desselben. 
Fortsetzung. 
.r 5. 
Für jedes Einlagebuch sind der Sparkasse 10 Pfennig Entschädigung zu vergüten. 
Geheimhaltung der Einlagen. 
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Die Einleger haben auf strenge Geheimhaltung zu rechnen und ist untersagt über dieselben 
und die Höhe ihrer Einlagen Jemandem Mittheilung zu machen, mit Ausnahme, wenn dies auf 
behördliche Anordnung geschehen muß. 
Verzinsung derselben. 
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Die Sparkasse verzinst die Einlagen soweit sie volle Mark erreichen und nicht vor Ablauf 
von drei Monaten zurückgenommen werden, mit drei vom Hundert. Einlagen, welche vor Ablauf 
von drei Monaten zurückgenommen werden, werden nicht verzinst. 
Die Zinsen werden nur für volle Monate gerechnet und zwar immer vom Anfange des auf 
die Einzahlung folgenden und bis zum Schluß des der Auszahlung vorhergehenden Monats. 
Beträge unter 1 Mark bleiben unverzinslich. 
Aenderungen des Zinsfußes beschließt auf Vorschlag des Verwaltungs-Ausschusses der Ge- 
meinderath mit Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors.
	        
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