Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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c) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung des Guthabens eingestellt worden 
und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird von einem Inhaber des 
Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben und abgeschrieben, oder es wird eine 
neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe eingetragen oder werden Zinsen zuge- 
schrieben, so wird dadurch die nach der Bestimmung unter b bedungene Verjährung 
unterbrochen und es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens vom 
Neuen mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgen- 
den Monats. Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der 
bewirkten Einlage, oder der erfolgten Zuschreibung der Zinsen die unter a und b be- 
stimmte Verjährungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an, dasselbe tritt dann auch 
weiter in den folgenden Fällen regelmäßig ein. 
Anlegung der Gelder. 
8 14. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder zu 
sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich angelegt: 
a) gegen mündelmäßige hypothekarische Sicherstellung nach Maßgabe der im Großherzog= 
thum geltenden gesetzlichen Bestimmungen; 
b) in solchen auf den Inhaber lautenden Werthpapieren, welche nach den gesetzlichen Vor- 
schriften über die Ausleihung vormundschaftlich verwalteter Gelder zulässig sind; 
Tc) durch Gewährung von Darlehen an inländische Gemeinden, insofern die Darlehnsauf- 
nahme in gehöriger, die Gemeinde verbindender Weise nach den im Großherzogthum 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist; 
4) bei der Reichsbauk; 
J) gegen faustpfändliche Uebergabe von Werthpapieren der unter b gedachten bezeichneten 
Gattung zu höchstens 75 % des Tagescourses. 
Der Darlehensempfänger muß sich verpflichten, bei eintretendem Sinken des Courses um ein 
Zehntel oder mehr, die angegebene Sicherheit in ausreichender Weise zu verstärken. 
Für den Fall der verweigerten Sicherheitsbestellung ist die Sparkasse berechtigt, die ver- 
pfändeten Papiere ohne Weiteres auf Höhe ihrer Forderung außergerichtlich zu verkaufen und sich 
aus dem Erlös wegen Kapital, Zinsen und Kosten auf Höhe ihrer Forderung bezahlt zu machen. 
In den Fällen unter a, c und c kann auf Verlangen des Darleihenden eine Tilgungs-Rente 
festgestellt werden, welche neben dem Ueberschusse des fortlaufenden, vom ganzen ursprünglichen 
Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrags 5/8 %, oder einen höheren mit ½, % theilbaren Prozentsatz 
betragen muß. 
Eigene, oder als Faustpfand dienende, auf den Inhaber lautende Werthpapiere sind von der 
Sparkasse stets außer Cours zu setzen. 
Zinsfuß der ausgeliehenen Kapitalien. 
§8 15. 
Die Bestimmung des Zinsfußes für die ausgeliehenen Kapitalien bleibt dem Ermessen des
	        
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