Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Derselbe wird mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem 
besonderen Anhang zur Sparkassen-Rechnung verrechnet. 
Die diesem Reservefonds zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinsbar angelegt werden und 
soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapital hinzugefügt werden. 
Der Reservefonds ist auf 10 ½% der Einlagen zu bringen und auf dieser Höhe zu erhalten. 
Sobald der Reservefonds jedoch 5 0° der Einlagen erreicht hat, braucht demselben nur noch 
die Hälfte der Jahresüberschüsse überwiesen zu werden. Soweit die Ueberschüsse hiernach nicht in 
den Reservefonds zu fließen haben, können dieselben der Gemeindekasse zu Rastenberg auf Beschluß 
des Gemeinderaths nach Gehör des Verwaltungs-Ausschusses mit Genehmigung des Großherzog= 
lichen Bezirks-Direktors überwiesen werden. 
Verwaltung. 
8 21. 
Die Sparkasse bildet ein selbstständiges Rechtssubjekt und wird als eine öffentliche Anstalt 
der Gemeinde Rastenberg durch einen Verwaltungs-Ausschuß unter Aufsicht der Gemeinde-Behörden 
nach Maßgabe dieser Satzungen verwaltet. 
Der Verwaltungs-Ausschuß vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten durch seine schriftlichen Erklärungen 
für die Sparkasse dann begründet werden, wenn die letzteren von mindestens drei Mitgliedern des 
Verwaltungs-Ausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel oder Stempel der Anstalt bedruckt sind. 
Der Ausschuß besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Verhinderungsfällen 
durch den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand und aus vier, durch den Ge- 
meinderath jedesmal auf die Dauer von vier Jahren zu wählenden sachkundigen Männern, welche 
der Vorstand in doppelter Angahl vorschlagen kann. 
Von zwei zu zwei Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses aus und wird 
durch neue Wahlen ersetzt; die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Von den nach Eintritt dieser Satzungen zuerst gewählten vier Ausschußmitgliedern dürfen 
zwei nur je zwei Jahre im Amte verbleiben und scheiden zum ersten Male nach dem Loose aus. 
Ueber das Ausscheiden der übrigen Mitglieder entscheidet die Amtsdauer. 
Ob den Mitgliedern des Verwaltungs-Ausschusses eine Entschädigung für ihre Bemühungen 
zuzubilligen ist, entscheidet der Gemeinderath. 
Die Namen sämmtlicher Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses, sowie des Buchhalters und 
dessen Stellvertreters sind alljährlich durch die „Weimarische Zeitung“ und durch den hier ver- 
breiteten „Finne-Boten“ zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Fortsetzung. 
8 22. 
Der Vorstand und in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter überwachen die Einhaltung 
der Bestimmungen dieser Satzungen und die Thätigkeit der bei der Kasse beschäftigten Personen, 
erstatten alle erforderlichen Berichte und unterzeichnen Namens des Verwaltungs-Ausschusses alle 
schriftlichen Erklärungen desselben, hinsichtlich deren nicht besondere Förmlichkeiten vorgeschrieben sind.
	        
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