Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Der Vorstand theilt auch nach vorgängiger Prüfung die eingehenden Darlehnsgesuche mit 
den überreichten Urkunden den Ausschußmitgliedern mit und bringt die Darlehnsgesuche in der 
nächsten Ausschußsitzung zum Vortrage und zur Entscheidung. 
Insbesondere sind alle Schuld-Urkunden vor der Auszahlung des Kapitals von dem Vor- 
stande daraufhin zu prüfen, ob sie den von der Sparkasse gestellten Bedingungen überall entsprechen. 
Dem Ermessen des Gemeinderaths bleibt es vorbehalten, einen staatlich geprüften Sachver- 
ständigen mit Prüfung der Schuld-Urkunden auf Kosten der Sparkasse zu betrauen. 
In einzelnen Fällen ist der Verwaltungs-Ausschuß je nach dem Bedürfniß befugt, einen 
Rechtsverständigen mit Prüfung der Schuld-Urkunden zu betrauen. 
Fortsetzung. 
8 23. 
Der Verwaltungs-Ausschuß versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern. 
Die Zusammenberufung geschieht durch den Vorstand, der auch die Sitzung des Ausschusses 
zu leiten hat. 
Bei den Sitzungen haben sämmtliche Mitglieder des Ausschusses zu erscheinen und entscheidet 
bei den zu fassenden Entschießungen Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Der Ausschuß ist aber beschlußfähig, auch wenn nur drei Mitglieder einschließlich des Vor- 
standes erschienen sind. 
Ueber alle in den Sitzungen vorkommenden Verhandlungen und gefaßten Beschlüsse wird vom 
Buchhalter bezügl. dessen Stellvertreter ein von sämmtlichen anwesenden Ausschußmitgliedern mit 
zu unterschreibendes Protokoll geführt. 
Fortsetzung. 
8 24. 
Die Verwaltung der Kassengeschäfte und die Führung des Rechnungswesens wird einem 
Buchhalter übertragen, dem ein Stellvertreter beizugeben ist. 
Der Stellvertreter des Buchhalters hat denselben bei Geschäftsanhäufungen zu unterstützen 
und in Verhinderungsfällen ganz zu vertreten. 
Der Gemeinderath faßt über Anstellung, Entlassung, Besoldung und Kautionsleistung dieser 
Beamten Beschluß und stellt die Geschäftsanweisung für dieselben fest, soweit eine solche sich noth- 
wendig machen sollte. 
Der Buchhalter, bezügl. dessen Stellvertreter haben unter eigener Verantwortlichkeit die Konto- 
bücher zu führen, die Einträge in die Sparkassenbücher zu bewirken, die stattfindenden Zahlungen 
zu übernehmen und zu bewirken, am Jahresschlusse die einzelnen Contos in den Büchern abzu- 
schließen, die Zinsen der Einlagen und auch die Außenstände zu berechnen und im Monat Dezember 
die Jahresrechnung, aus der der Activ= und Passivbestand der Sparkasse zu ersehen sein muß, zu 
legen und binnen 14 Tagen nach Schluß des Rechnungsjahres an den Verwaltungs-Ausschuß 
abzugeben. 
Der Vorstand und in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter führen ein alle Zahlungen 
enthaltendes Einnahme= und Ausgabebuch, ebenso wie der Buchhalter und überwachen die Thätig- 
keit der bei der Kasse beschäftigten Personen. 
1890 38
	        
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