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Aufsicht des Staats.
8 28.
Dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor, sowie dem Großherzoglichen Staats-Ministerium
steht das Recht der Oberaufsicht über die Sparkasse zu Rastenberg zu.
Inkrafttreten der Sparkassensatzungen.
29.
Gegenwärtige Satzungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung derselben in Kraft.
Rastenberg, den 1. August 1890.
Der Gemeindevorstand Der Gemeinderaths-Vorsitzende
Franz Kalkof. K. Hartung.
(112) Das 32., 33., 34. und 35. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter:
Nr. 1921 Verordnung über die Inkrafttretung des Gesetzes, betreffend die
Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889; vom
25. November 1890; unter
1922 Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes errichteten Schieds-
gerichten, vom 1. Dezember 1890; unter
1923 Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Einfuhr
von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen
oder ungarischen Ursprungs, vom 5. Dezember 1890.
1924 Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der
Noten der Magdeburger Privatbank in Magdeburg, vom 9. De-
zember 1890.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern
48, 49 und 50:
S. 361 Vorschriften, betreffend die Einziehung der von den Rhedern für
die Invaliditäts= und Altersversicherung der Seeleute zu ent-
richtenden Beiträge,