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dem Verfasser desselben mit dem Ersuchen zurückzugeben, entweder das fehlende
Zeichen beizufügen oder die Dosis entsprechend zu verringern.
In dem Fall, daß der Verfasser des Rezepts rechtzeitig nicht zu erlangen
ist, die Abgabe des Arzneimittels aber dringend erscheint, soll der Apo-
theker berechtigt sein, die beanstandete Dosis auf drei Viertel der in der
gedachten Tabelle A angegebenen Maximaldosis vorläufig herabzumindern und
die hiernach dispensirte Medizin an den dazu Berechtigten abzugeben. Dem
Apotheker liegt aber die Pflicht ob, von diesem vorläufig eingeschlagenen Ver-
fahren dem betreffenden Arzt sobald als möglich Kenntniß zu geben.
8 4.
Die in der Tabelle B zusammengestellten Arzneimittel — direkten Gifte —
sind in einem verschlossenen Behältniß (Giftschrank) an einem von allen übrigen
Medizinal-Vorräthen abgesonderten Orte aufzubewahren und überhaupt nach
Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften, namentlich der Bestimmungen
in den 88 3 und 4 der Verordnung, die Einrichtung der Apotheken betreffend,
vom 15. Juli 1858, bezüglich im § 9 des Gesetzes über den Gifthandel vom
1. Juli 1858 zu behandeln.
§ 5.
Die in der Tabelle □ aufgeführten Arzneimittel sind zwar innerhalb der
Vorrathsräume, aber auf besonderen Repositorien getrennt von den übrigen
Arzneimitteln aufzustellen.
86.
Die in der vorerwähnten Tabelle C enthaltenen Mittel haben als solche
zu gelten, welche nach § 111 der Medizinal-Ordnung von den Apothekern
ohne gehörige jedesmalige schriftliche Verordnung einer approbirten Medizinal-
Person, je nach der Letzteren Berechtigung dazu, nur an andere Apotheker
und an sonst zum Handel damit Befugte verabfolgt werden dürfen.
Von dieser Beschränkung sollen jedoch bis auf Weiteres nachstehend ge-
nannte Mittel:
Acidum bydrochloricum, Acidum sulfuricum,
Acidum hydrochloricum crudum, Acidum sulfuricum crudum,
Acidum nitricum, Cuprum aceticum,
Acidum nitricum crudum, Cuprum sulfuricum,
Acidum nitricum fumans, Gutti,