Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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die nach der Bestimmung unter b) bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt 
dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage 
des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der be- 
wirkten Einlage die unter a) und b) vertragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist in 
gleicher Weise wieder zu laufen an; dasselbe tritt dann weiter auch in den folgenden 
Fällen gleichmäßig ein. 
–§ 13. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht voraussichtlich zur 
Rückzahlung gekündigter Beträge und Deckung des laufenden Verwaltungs-Aufwandes erforder- 
lich sind, vom Verwaltungs-Ausschuß in Gemäßheit des § 11 verzinslich ausgeliehen. 
Die Höhe des Zinsfußes wird von dem Gemeinderath festgesetzt. Indeß soll 
I. der Zinsfuß für die von der Sparkasse ausgeliehenen Gelder in der Regel wenigstens 
ein halbes Prozent mehr betragen als der Zinsfuß für die Einlagen. 
2. Zu einem Herabgehen unter diesen Mindestbetrag des Unterschiedes ist die Genehmigung 
des Gemeinderathes erforderlich. 
Dem Bürgermeister liegt die genaue Ueberwachung darüber ob, daß in jedem einzelnen 
Falle die festgestellten Normen für die Ausleihung nicht nur von dem Verwaltungs-Ausschusse 
beobachtet, sondern auch bei Ausfertigung der Schuldurkunden wirklich erfüllt sind. 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die erfolgte Prüfung von Seiten des Bürgermeisters vorgelegt worden ist. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen be- 
lleidet wird, ist die hier vorgeschriebene Prüfung der Schuldurkunden durch einen besonderen, 
von dem Gemeinderathe zu ernennenden, aus der Sparkasse zu honorirenden, juristisch gebildeten 
Akor zu bewirken und bezüglich zu bescheinigen. 
Verwaltung der Sparkasse. 
8 14. 
Die Leitung, Beaufsichtigung, bezüglich eigene Besorgung der Verwaltungs- Geschäfte 
der Sparkasse liegt dem Verwaltungs-Ausschusse ob. Derselbe vertritt in allen gerichtlichen 
und außergerichtlichen Angelegenheiten die Sparkasse dergestalt, daß Rechte und Verbindlich- 
keiten durch seine schriftlichen Erklärungen für die Sparkasse begründet werden. 
Der Verwaltungs-Ausschuß besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Be- 
hinderungsfällen durch den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand und aus 
vier durch den Gemeinderath aus der Bürgerschaft zu wählenden sachkundigen Männern, 
welche der Vorstand in doppelter Zahl vorschlagen kann. 
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit Schluß des Rechnungsjahres 
zwei, die am längsten fungirt haben, aus, und werden dafür zwei andere gewählt; doch sind 
die Ausscheidenden wieder wählbar. 
Ueber das erstmalige Ausscheiden entscheidet das Loos. Die zunächst Ausscheidenden 
haben ein volles Jahr die laufenden Geschäfte zu besorgen, während die beiden andern nur
	        
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