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Stellvertreter sind; es werden die Ersteren jedoch für ihre Mühewaltung honorirt. Das
Honorar bestimmt der Gemeinderath.
Die Namen sämmtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich durch die Weimarische
Zeitung und das hier erscheinende Lokalblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
8 15.
Alle Darlehns«Aufnahmegesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche
sind bei dem Vorstand anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunden, die Akten-
führung, der Vortrag bei der Berathung, sowie überhaupt die Beaussichtigung der laufenden
Geschäfte ob.
8 16.
Nach vorgängiger Prüfung der Anmeldungen, bezüglich der mit überreichten Urkunden
(§ 15) hat der Vorstand dieselben den vier Ausschußmitgliedern, bezüglich deren Stellvertretern
mitzutheilen und darüber mit denselben, sowie über alle übrigen die Sparkasse betreffenden
Angelegenheiten Entschließung zu fassen, wobei Stimmenmehrheit entscheidet und nur dem
dissentirenden Vorstande das Recht zusteht, die Sache an den Gemeinderath zur endlichen Ent-
scheidung zu verweisen.
Bei den durch den Vorstand anberaumten Berathungen haben alle vier Ausschußmit-
glieder zu erscheinen, der Ausschuß ist aber beschlußfähig, auch wenn nur drei Mitglieder er-
schienen sind.
Da der Kassirer mit den Verwaltungs-Geschäften der Sparkasse gleichfalls hinlänglich
vertraut sein muß, so ist derselbe zu allen Berathungen des Verwaltungs-Ausschusses, jedoch
ohne Stimmrecht, zuzuziehen. ·
§17.
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar-
kasse auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschung der der Spar-
kasse bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben,
ist der Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern befugt.
Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von
solchen Kapitalien gezahlten Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und
Rücknahmen müssen die Unterschrift wenigstens eines Ausschußmitgliedes, des Gegenbuchführers
und in allen Fällen des Kassirers tragen.
§ 18.
Der Kassirer sowie der Kontroleur (Gegenbuchführer) werden vom Gemeinderath wider-
ruflich gewählt und sind in öffentlichen Sitzungen des Gemeinderathes vom Gemeindevorstande
zu verpflichten. Dem Kassirer liegt die Führung und der Abschluß der Hauptbücher, sowie
die Einnahme und Ausgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob. Er hat eine in
ihrer Höhe von dem Gemeinderathe festzusetzende verzinsliche Kaution zu bestellen.
Der Kontroleur hat die Gegenbuchführung, sowie alle vorkommenden Schreibereien zu
besorgen. Der Kassirer und der Kontroleur sind noch mit weiterer erforderlicher Anweisung
über ihre Geschäfte und Arbeitszeiten zu versehen.