Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Stellvertreter sind; es werden die Ersteren jedoch für ihre Mühewaltung honorirt. Das 
Honorar bestimmt der Gemeinderath. 
Die Namen sämmtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich durch die Weimarische 
Zeitung und das hier erscheinende Lokalblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8 15. 
Alle Darlehns«Aufnahmegesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche 
sind bei dem Vorstand anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunden, die Akten- 
führung, der Vortrag bei der Berathung, sowie überhaupt die Beaussichtigung der laufenden 
Geschäfte ob. 
8 16. 
Nach vorgängiger Prüfung der Anmeldungen, bezüglich der mit überreichten Urkunden 
(§ 15) hat der Vorstand dieselben den vier Ausschußmitgliedern, bezüglich deren Stellvertretern 
mitzutheilen und darüber mit denselben, sowie über alle übrigen die Sparkasse betreffenden 
Angelegenheiten Entschließung zu fassen, wobei Stimmenmehrheit entscheidet und nur dem 
dissentirenden Vorstande das Recht zusteht, die Sache an den Gemeinderath zur endlichen Ent- 
scheidung zu verweisen. 
Bei den durch den Vorstand anberaumten Berathungen haben alle vier Ausschußmit- 
glieder zu erscheinen, der Ausschuß ist aber beschlußfähig, auch wenn nur drei Mitglieder er- 
schienen sind. 
Da der Kassirer mit den Verwaltungs-Geschäften der Sparkasse gleichfalls hinlänglich 
vertraut sein muß, so ist derselbe zu allen Berathungen des Verwaltungs-Ausschusses, jedoch 
ohne Stimmrecht, zuzuziehen. · 
§17. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar- 
kasse auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschung der der Spar- 
kasse bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben, 
ist der Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern befugt. 
Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von 
solchen Kapitalien gezahlten Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und 
Rücknahmen müssen die Unterschrift wenigstens eines Ausschußmitgliedes, des Gegenbuchführers 
und in allen Fällen des Kassirers tragen. 
§ 18. 
Der Kassirer sowie der Kontroleur (Gegenbuchführer) werden vom Gemeinderath wider- 
ruflich gewählt und sind in öffentlichen Sitzungen des Gemeinderathes vom Gemeindevorstande 
zu verpflichten. Dem Kassirer liegt die Führung und der Abschluß der Hauptbücher, sowie 
die Einnahme und Ausgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob. Er hat eine in 
ihrer Höhe von dem Gemeinderathe festzusetzende verzinsliche Kaution zu bestellen. 
Der Kontroleur hat die Gegenbuchführung, sowie alle vorkommenden Schreibereien zu 
besorgen. Der Kassirer und der Kontroleur sind noch mit weiterer erforderlicher Anweisung 
über ihre Geschäfte und Arbeitszeiten zu versehen.
	        
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