Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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[125] V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 28. Dezember 1889, — Regierungsblatt von 1889 
Seite 279 — die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch 
Folgendes verordnet: 
I. 
Die im Verlage von Rudolph Gärtner in Berlin erschienene Königlich 
Preußische Arzneitaxe für 1891 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben vor- 
gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“, für die Apotheker des Großherzog= 
thums bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt. 
II. 
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe finden vom 1. Januar 1891 ab nur auf die durch die neue 
unter Ziffer 1 bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung. 
Weimar, den 27. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobeninus. 
II26) VI. Das Reichs-Gesetzblatt enthält in den Nummern 36 und 37 unter: 
Nr. 1926 Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem 
Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890; unter 
Nr. 1927 Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den 
Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Angelegen- 
heiten der Invaliditäts= und Altersversicherung; vom 20. De- 
zember 1890. " 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 51: 
S. 385 Wegfall der Stempelmarken zur Entrichtung der statistischen Gebühr 
zu 2 und 5 J. 
„ 387 Abänderung der Ziffer 5 des § 15 der Ausführungs-Bestimmungen 
zum Salzsteuergesetz.
	        
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