Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Berlin,  12.  Dezember  1890.
Abänderungen
der  Postordnung  vom  8.  März  1879.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
Reiches  vom  2.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  8.  März  1879  in  folgenden  Punkten
abgeändert:

1.  Im  §  11  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  betreffend,
erhalten  im  Absatz  der  zweite  und  dritte  Sat  folgende  anderweite
Fassung:

Bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  ist  vom  Absender  durch  einen  sowohl  auf  die
Begleitadresse,  als  auf  die  Sendung  selbst  zu  setzenden  Vermerk  darüber  Bestimmung  zu  treffen,
was  mit  der  Sendung  geschehen  soll,  wenn  die  Annahme  derselben  durch  den  Empfänger  nicht
binnen  24  Stunden  nach  geschehener  postamtlicher  Benachrichtigung  erfolgt.  Dieser  Vermerk
muß,  je  nach  der  Wahl  des  Absenders,  der  nachstehenden  Fassung  entsprechen:

1.  Wenn  nicht  sofort  abgenommen,

(oder:  wenn  nicht  sofort  bezogen),

2.  Wenn  nicht  sofort  abgenommen,
(oder:  wenn  nicht  sofort  bezogen),

3.  Wenn  nicht  sofort  abgenommen,
(oder:  wenn  nicht  sofort  bezogen),

.  Im  §  13,  „Drucksachen“  betreffend,  ist  im  Absatz  ru  zwischen  den  Angaben
unter  4.  und  5.  einzuschalten:

An.  bei  Quittungskarten  die  durch  das  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetz
  vom  22.  Juni  1889  zugelassenen  Eintragungen  handschriftlich  oder
auf  mechanischem  Wege  vorzunehmen,  die  Beitrags=  und  die  Doppelmarken
aufzukleben  und  die  ausgeklebten  Marken  zu  entwerthen  oder  zu  vernichten;

3.  In  demselben  Absatz  u  ist  unter  5.  zwischen  den  Worten  „eine“  und
„Rechnung“  einzuschalten:
auf  den  Preis  der  übersandten  Gegenstände  bezügliche
4.  In  demselben  Absatz  ru  erhalten  die  Angaben  unter  9.  folgende
anderweite  Fassung:

9.  bei  Drucksachen,  welche  von  Berufsgenossenschaften  oder  Versicherungsanstalten
  oder  von  deren  Organen  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze
oder  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  abgesandt  werden
und  auf  der  Außenseite  mit  dem  Namen  der  Berufsgenossenschaft  oder  der
Versicherungsanstalt  bezeichnet  sind,  Zahlen  oder  Namen  handschriftlich  oder
auf  mechanischem  Wege  einzutragen  oder  abzuändern  und  den  Vordruck  ganz
oder  theilweise  zu  durchstreichen;

.  Im  8  21  „Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen“  betreffend,  ist  in  der
letzten  Zeile  des  Absatzes  vu  statt  „40  “  zu  setzen:
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