10
[3] III. Daß von der Direktion der Transatlantischen Feuer-Versicherungs-
Aktien-Gesellschaft zu Hamburg an Stelle des G. Jungheinrich zu Eisenach,
bisherigen Hauptagenten derselben, Otto Henske zu Weimar zum Haupt-
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 10. November 1881 (Regierungs-
Blatt Seite 242) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 30. Dezember 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chefs:
Wobenins.
I4/ IV. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Dezember v. J.
im Central-Blatt für das Deutsche Reich ist, auf Grund der Vorschriften in
§ 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden vom 13. Februar 1875, der Betrag der für die Naturalverpflegung
zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1890 dahin festgestellt worden, daß
an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren sind:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 830 Pfennig 65 Pfennig
b) für die Mittagskost 40 „ 3 „
c) für die Abendkost 25 » 20 „
d) für die Morgenkost. . 15 10 „
Es wird dies hierdurch noch besonders zur Kenntniß gebracht.
Weimar, den 2. Jannar 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.
(5] V. Dem Allgemeinen Deutschen Versicherungs-Verein zu Stuttgart ist
die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges An-
suchen widerruflich ertheilt worden.