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Es wird Solches und daß der gedachte Verein den August Zimmermann
hier zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 3. Januar 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.
(61! VI. Es liegt im Sinne der Vorschriften in § 2 der Ministerial-Verordnung
vom 4. Juni 1882, betreffend die Verhütung ansteckender Krankheiten
durch die Schulen und Kinderbewahranstalten (Regierungs-Blatt
Seite 99 ff.) und in § 1 der Verordnung vom 16. März 1887 (Regierungs-
Blatt Seite 157 ff.), daß auch in solchen Fällen, wenn in dem Hausstand
eines nicht im Schulhause wohnenden Lehrers eine Person an einer
ansteckenden Krankheit erkrankt, von der zuständigen Schulbehörde im Ein-
vernehmen mit dem Großherzoglichen Bezirksarzt, bezüglich nach dem Gut-
achten des Hausarztes, das Erforderliche veranlaßt wird, um eine Vermittelung
der Ansteckung durch den betreffenden Lehrer auszuschließen. Hiernach ist zu
verfahren und, wenn nach Lage der Umstände die Aussetzung des Unterrichts
von Seiten des Lehrers angeordnet werden muß, nach Thunlichkeit für die
Vertretung desselben Sorge zu tragen.
Bei diesem Anlaß wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß in dem
Falle, wenn wegen ansteckender Krankheiten unter den Schulkindern oder wegen
des Auftretens von Epidemien eine Schule geschlossen worden ist, für die
Daner dieser Schließung selbstverständlich auch die sonstige Vereinigung
und Versammlung von Schulkindern, z. B. im Konfirmandenunterricht
oder bei gottesdienstlichen Anlässen, zu vermeiden ist. Es ist zunächst Pflicht
der Orts schulbehörde, auch in dieser Beziehung das Erforderliche vorzusehen.
Weimar, den 6. Januar 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzogl. Hauses
und des Kultus.
Stichling. v. Groß.
Departement des Innern.