Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Es wird Solches und daß der gedachte Verein den August Zimmermann 
hier zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 3. Januar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. 
(61! VI. Es liegt im Sinne der Vorschriften in § 2 der Ministerial-Verordnung 
vom 4. Juni 1882, betreffend die Verhütung ansteckender Krankheiten 
durch die Schulen und Kinderbewahranstalten (Regierungs-Blatt 
Seite 99 ff.) und in § 1 der Verordnung vom 16. März 1887 (Regierungs- 
Blatt Seite 157 ff.), daß auch in solchen Fällen, wenn in dem Hausstand 
eines nicht im Schulhause wohnenden Lehrers eine Person an einer 
ansteckenden Krankheit erkrankt, von der zuständigen Schulbehörde im Ein- 
vernehmen mit dem Großherzoglichen Bezirksarzt, bezüglich nach dem Gut- 
achten des Hausarztes, das Erforderliche veranlaßt wird, um eine Vermittelung 
der Ansteckung durch den betreffenden Lehrer auszuschließen. Hiernach ist zu 
verfahren und, wenn nach Lage der Umstände die Aussetzung des Unterrichts 
von Seiten des Lehrers angeordnet werden muß, nach Thunlichkeit für die 
Vertretung desselben Sorge zu tragen. 
Bei diesem Anlaß wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß in dem 
Falle, wenn wegen ansteckender Krankheiten unter den Schulkindern oder wegen 
des Auftretens von Epidemien eine Schule geschlossen worden ist, für die 
Daner dieser Schließung selbstverständlich auch die sonstige Vereinigung 
und Versammlung von Schulkindern, z. B. im Konfirmandenunterricht 
oder bei gottesdienstlichen Anlässen, zu vermeiden ist. Es ist zunächst Pflicht 
der Orts schulbehörde, auch in dieser Beziehung das Erforderliche vorzusehen. 
Weimar, den 6. Januar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzogl. Hauses 
und des Kultus. 
Stichling. v. Groß. 
Departement des Innern.
	        
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