Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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der St.-P.-O.) Von der Oeffnung der Rückgrathöhle ist nur in den 
Fällen abzusehen, in welchen der Befund der drei Haupthöhlen genügenden 
Aufschluß gegeben hat oder die Untersuchung der Rückgrathöhle keinen irgend 
erheblichen Befund erwarten läßt. 
Die Untersuchung jeder Höhle hat mit der Feststellung der Lage der 
Organe, der Beschaffenheit ihrer Oberfläche, der Art und gegebenen Falles 
der Menge etwaigen ungehörigen Inhalts zu beginnen. 
§ 18. Ist die Todesursache nach der Leichenschau ungewiß, so ist mit 
der Untersuchung der Kopf= bezüglich Rückgrathöhle zu beginnen, diejenige der 
Brust= und Bauchhöhle anzuschließen. Liegen Gründe zur Annahme einer 
bestimmten Todesursuche vor, so ist mit der Untersuchung derjenigen Körper- 
höhle zu beginnen, welche den entscheidenden Befund verspricht, insbesondere 
bei Verdacht auf Erstickung mit der Brusthöhle, bei Verdacht auf Vergiftung 
mit der Bauchhöhle. 
§ 19. Die Untersuchung des Nackens, des Rückens, des Gesäßes, der 
Gliedmaßen und der Gelenke soll in jedem Falle stattfinden, welcher dazu be- 
sondere Veranlassung giebt. 
Ausdehnung und Verlauf von Zusammenhangstrennungen soll durch 
methodisches Präpariren unter Vermeidung aller die Erhebung des Befundes 
beeinträchtigenden Eingriffe festgestellt werden. 
§ 20. Soweit dies möglich ist, sollen mikroskopische Untersuchungen, 
welche zur Entscheidung zweifelhafter Befunde nothwendig sind, während der 
Leichenöffnung vorgenommen werden. 
Wenn die äußeren Umstände dies unmöglich machen, oder die mikro- 
skopische Untersuchung besondere Vorbereitungen erfordert, so sind die betreffenden 
Theile dem Richter zur möglichst baldigen Veranlassung des nach Lage des 
Falles Erforderlichen zu übergeben. 
§ 21. Bei der Untersuchung und Beschreibung der einzelnen Theile sollen 
folgende Punkte besonders berücksichtigt werden. 
A. Kopfhöhle. 
§ 22. Die Oeffnung der Kopfhöhle geschieht, wenn nicht Verletzungen, 
welche soviel als möglich mit dem Messer zu umgehen sind, ein andres Ver- 
fahren gebieten, mittelst eines von einem Ohr zum andern über den Scheitel
	        
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