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durch Besichtigung und hydrostatische Probe, nöthigen Falles durch unter
Wasser geführte Einschnitte die Ausdehnung, in welcher Gas vorhanden ist,
festgestellt werden.
In den Nieren ist auf das Vorhandensein von Harnsäureabscheidungen
in den geraden Harnkanälchen zu achten.
Bei der Eröffnung der Kopfhöhle ist der Sitz von Schwellungen und
Blutaustritten der weichen Kopfbedeckungen anzugeben. Blutaustritte zwischen
Schädel und Beinhaut oder zwischen Schädel und harter Hirnhaut sollen auf
ihre Ursache, namentlich auf Zusammenhangstrennungen der Knochen, unter-
sucht werden.
Durch einen Horizontalschnitt sind die Kniegelenke zu öffnen, sodann durch
einen frontalen, am vorderen Ende des halbmondförmigen Einschnitts einsetzenden
Schnitt die unteren Epiphysen der Oberschenkelbeine bis auf die Mitte der
Diaphyse und letztere selbst durch einen in gleicher Richtung geführten Säge-
schnitt von mindestens 10 mm Länge zu trennen. Fehlen oder Vorhandensein
des Knochenkerns ist zu erwähnen, vom Knochenkern der quere und senkrechte
Durchmesser und das Aussehen anzugeben, nicht minder das Verhalten der
Epiphyse und Diaphyse an der Grenze.
§J# 28. Nach Schluß der Leichenöffnung sind die Höhlen kunstgerecht zu
schließen.
(14|/ 1I. Das Seite 107 ff. des Central-Blatts für das Deutsche Reich
für 1888 abgedruckte Verzeichniß der schweizerischen Gerichtsbehörden ist, an-
langend die Gerichtsbehörden im Kanton Zirich, durch ein anderweites
Verzeichniß ersetzt worden, welches Seite 20 des diesjährigen Central-Blatts
für das Deutsche Reich sich abgedruckt befindet.
Man macht die betheiligten Behörden des Großherzogthums unter Ver-
weisung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. März 1888 (Seite 35
des Regierungs-Blatts) hierauf aufmerksam.
Weimar, den 27. Jannar 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.