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86.
Bei allen mit Gefahr des Ertrinkens verbundenen Arbeiten an und auf dem Wasser
sind Rettungsvorkehrungen (Seile, Haken, Rettungsringe oder Bälle u. s. w.) an geeigneter
Stelle bereit zu halten.
Ueber Wasser gelegene Stege, Transportbrücken oder Rüstungen sind möglichst mit Ge-
ländern zu versehen; im Uebrigen sind solche Geländer bei Absturzhöhen von mehr als 1,75 m
zu verwenden.
§ 7.
Bei allen irgendwie Gefahr drohenden Arbeiten hat während der ganzen Dauer derselben
ausreichende, sachverständige Aufsicht stattzufinden. Bei Arbeiten, welche besondere Kenntnisse
fordern, beispielsweise bei dem Aufstellen von Gerüsten, der Verwendung von Windevorrichtungen,
bei Sprengarbeiten u. s. w. sind nur entsprechend geübte Leute zu verwenden.
8 8.
Bruchleidende Arbeiter sind zur Arbeit nur zuzulassen, nachdem sie mit einem passenden
Bruchbande versehen sind.
Angetrunkene Arbeiter dürfen nicht beschäftigt werden.
B. Besondere Bestimmungen.
1. Erd= und Felsarbeiten.
a) Lösen und Laden des Bodens.
89.
Das lothrechte Abstechen, das Unterhöhlen (Unterschrämmen) des Bodens ist nur bei
geringer Höhe bis 1¼ m zulässig; bei größeren Höhen ist, sofern nicht Absteifungen Anwendung
finden, nur an Böschungen zu arbeiten, deren Neigung der Beschaffenheit des Bodens zu ent-
sprechen hat.
8 10.
Lagert schwerer Boden in größeren Höhen über Sandboden, so soll das Lösen des
Bodens durch Unterschrämmen des Sandbodens gestattet sein, wenn die Arbeiter, mindestens
das 1¼ fache der Gesammtabsturzhöhe davon entfernt, den langstieligen eventuell an Drei-
böcken aufgehängten, pendelnden Stichspaten handhaben.
811.
Wenn die Art der Arbeit eine Abböschung in den angegebenen Verhältnissen nicht ge-
stattet, so sind die Erdwände durch sachgemäße, Sicherheit gewährende Absteifungen zu be-
festigen und zu stützen. Vorstehendes bezieht sich auch auf ältere vorhandene Erdwände, unter-
halb welcher Arbeiten irgend welcher Art ausgeführt werden sollen.
§ 12.
Wird eine Erdwand durch Abkeilen oder Sprengen gelöst, so darf am Fuße derselben
während dieser Verrichtung, und so lange die Absturzfläche nicht angemessen abgeböscht und
von losen, den Absturz drohenden Theilen gereinigt ist, nicht gearbeitet werden. Oberhalb