59
der Wand ist auf die Bildung von Erdrissen zu achten; auch sind dort während der Arbeit
in angemessenem Abstand Schutzgeländer aufzustellen.
8 13.
Es ist dafür zu sorgen, daß die Fördergeräthe während des Ladens gegen Kippen und
Rollen gesichert werden.
b) Bewegung des Bodens und anderer Massen.
8 14.
Arbeitsgeleise sind der Art des Betriebes (Hand-, Pferde-, Dampfbetrieb — Seilzug) und
der Fahrgeschwindigkeit entsprechend in gutem Zustande zu halten. Dies gilt auch für die
Ablenkvorrichtungen, Weichen und Drehscheiben. Die Weichen dürfen nur durch beauftragte,
sachkundige Leute bedient werden.
W 15.
Die Gefälle der Förderbahnen (Karrfahrten, Geleise) sind thunlichst so zu wählen, daß
die Transportgeräthe jederzeit beim Bergabfahren durch die vorhandenen Hemmvorrichtungen
(Bremsen, Fangvorrichtungen) zum Stehen gebracht werden können.
8 16.
Bei den in geschlossenen Zügen durch Dampfkraft, oder bei Bergabfahrt durch ihr
eigenes Gewicht bewegten Wagen sind für die Bremser besondere Tritte durch Verlängerung
der Langbäume oder Träger herzurichten. Einzelne durch Menschenkraft bewegte Wagen dürfen
nur in ausreichenden Abständen aufeinander folgen.
8 17.
Kippwagen sind derartig einzurichten, daß ein selbstthätiges Kippen während der Fahrt
oder ein Ablösen beweglicher Theile ausgeschlossen ist.
§ 18.
Den Arbeitern ist während des Ein= und Ausfahrens von Arbeitszügen in das bezw.
aus dem Ladegeleis der Aufenthalt zwischen diesem und einer hohen Abtragswand nicht zu
gestatten.
19.
Der Schachtmeister oder ein hierzu Beauftragter ist anzuweisen, vor der Abfahrt ein
Zeichen zu geben.
c)Abladen des Bodeus u. s. w.
g 20.
Das Entladegeleis ist in solchem Abstande von der Schüttkante zu halten und derartig
zu sichern, daß ein Umstürzen der Wagen nicht zu befürchten ist.
8 21.
Sturzgerüste sind nur in solider Ausführung anzuwenden.