Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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827. 
a) Die Sprengmittel sind jedenfalls in besonderen Räumen und thunlichst in 50 m 
Abstand von Wegen, Arbeitsstellen, offenen Feuern oder Baulichkeiten zu lagern 
und aufzubewahren. Der Aufbewahrungsraum ist durch eine Tafel mit der Auf- 
schrift: „Warnung, Sprengmittel“ weithin erkennbar zu machen und so zu ver- 
schließen, daß er von Unbefugten nur unter Anwendung von Gewalt geöffnet 
werden kann. 
b) Die Aufbewahrungsräume dürfen nicht mit offenem Lichte, auch nur mit Filzschuhen 
betreten werden. 
I0) Zündhütchen oder sonstige Zündstoffe dürfen nur gesondert von den Sprengmitteln 
in gleichem Raume aufbewahrt werden. 
4) Das Aufthauen gefrorener Sprengmittel darf nie durch Auflegen auf Oefen, sondern 
nur in trockenen Behältern geschehen, welche von außen durch lauwarmes Wasser 
oder durch Pferdedünger erwärmt werden. Auch soll diese Arbeit, ebenso wie die 
Anfertigung von Sprengpatronen, nur unter Aussicht in angemessener Entfernung 
von Gebäuden und Menschen erfolgen. 
e) Der Arbeiter darf die Sprengmittel nur von dem Unternehmer oder dessen Be- 
auftragten in Empfang nehmen und nur nach dessen Anweisung verwenden. 
I) Die Benutzung des reinen Sprengöls, der Schießbaumwolle, sowie verdorbener oder 
gefrorener Sprengmittel zum Sprengen ist unzulässig. Verdorbenes Dynamit 
(welches durch stechenden Geruch, häufig auch durch Entwickelung rothbrauner 
Dämpfe erkennbar ist) soll unter Aufsicht in offenen Feuern verbrannt werden. 
8) Das Sprengen mit losem Pulver ist nur dort gestattet, wo ein seitliches Verlaufen 
des Pulvers in dem Bohrloche nicht zu erwarten ist. Jedenfalls muß loses Pulver 
in feuersicheren Behältern zur Verwendungsstelle gebracht werden. Bei dem so- 
genannten Schnüren (Laden eines durch Sprengen mit Dynamit erweiterten Bohr- 
loches mit Pulver) muß zwischen dem Abschießen des Dynamits und dem Laden 
mit Pulver ein Zeitraum von mindestens 15 Minnten liegen. Im Uebrigen ist 
nur die Verwendung von Sprengstoffen in Patronen gestattet, und sollen die 
Patronen aus geleimtem Papier gefertigt sein. Steht zu befürchten, daß bei Ver- 
wendung einer größern Zahl von Patronen in demselben Bohrloche dieselben durch 
seitliches Hineinlaufen von Boden während des Ladens getrennt werden könnten, so 
ist in das Bohrloch zunächst eine Papierhülse von angemessener Stärke einzuschieben, 
in welche alsdann die Patronen gebracht werden. 
h) Als Besatzmittel dürfen nur weiche Materialien, welche keine Funken reißen, benutzt 
und diese ebenso wie die Patronen nur mittelst hölzerner oder kupferner Dämmer 
(Ladestöcke) in die Bohrlöcher gebracht werden. Die Verwendung eiserner Nadeln 
beim Besetzen ist verboten. 
) Die Zündungen müssen so beschaffen sein, daß dem damit beschäftigten Arbeiter 
genügende Zeit bleibt, einen sicheren Ort aufzusuchen.
	        
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