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k) Die Verwendung einfacher Garnzünder ist untersagt; es sind mindestens doppelte
oder umsponnene Garnzünder zu verwenden.
I!) Der Befehl zum Anzünden darf nur vom Aufseher und nur dann ertheilt werden,
wenn in angemessenen Zwischenräumen ein dreimaliges, ausreichend lautes War-
nungszeichen mittelst eines Hornes, einer Glocke oder mittelst Zurufes gegeben ist,
und nachdem, soweit möglich, die Ueberzeugung gewonnen wurde, daß Menschen
nicht mehr gefährdet sind.
mm) Liegen Sprengstellen in geringen Abständen von einander, so sind die Zeichen auf
verschiedene Art zu geben, um Verwechselungen zu vermeiden.
n) Wo ein zu weites Fliegen der Sprengstücke befürchtet werden muß, ist dasselbe
durch Abdeckung der Schüsse mittelst Faschinen, geflochtener Hürden, Schutzdeckel
oder dergleichen zu verhindern.
o) Wo auf Wegen, Eisenbahnen, Wasserstraßen oder an sonstigen Orten die zufällige
Annäherung Unbetheiligter zu befürchten ist, sind Posten mit Fahnen auszustellen
oder Absperrungen vorzunehmen.
bp) Hat ein Schuß versagt, so darf das Zeichen zur Annäherung an die Arbeitsstelle
erst 10 Minuten nach erfolgtem Anzünden gegeben werden. Ein derartiger Schuß
darf nicht ausgebohrt, soll vielmehr mittelst einer Schlagpatrone zur Entzündung
gebracht werden. Zu diesem Zwecke darf aber der Besatz nur durch Werkzeuge aus
Holz, Weichkupfer oder Weichmessing und nicht weiter als bis auf 10 cm über der
Patrone entfernt werden.
.) Das Tieferbohren stehengebliebener Sprenglochreste (Pfeifen) ist verboten.
r) Bei jeder Handhabung von Sprengmitteln (Beförderung, Verarbeitung re.) ist das
Rauchen verboten.
s) Sprengstoffe sollen nicht gemeinschaftlich mit anderen Materialien oder Gegenständen
befördert werden; auch sind Vorübergehende durch Zuruf zu warnen.
C. Strafbestimmungen.
Betriebsunternehmer, welche den vorstehenden Unfallverhütungs-Vorschriften zuwider-
handeln, können mit ihren Betrieben in eine höhere Gefahrenklasse eingeschätzt oder falls sich
die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse besinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten
Betrage ihrer Beiträge belegt werden. (8 78 Aeelal 1 Ziffer 1 und 8 8o des Unfallversicherungs-
gesetzes in Verbindung mit § 44 des Bau-Unfallversicher
II. Vorschriften für die Versicherten.
A. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die Versicherten haben die Kenntniß der sie betreffenden Unfallverhütungs-Vorschriften
durch ihre Unterschrift anzuerkennen.