Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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k) Die Verwendung einfacher Garnzünder ist untersagt; es sind mindestens doppelte 
oder umsponnene Garnzünder zu verwenden. 
I!) Der Befehl zum Anzünden darf nur vom Aufseher und nur dann ertheilt werden, 
wenn in angemessenen Zwischenräumen ein dreimaliges, ausreichend lautes War- 
nungszeichen mittelst eines Hornes, einer Glocke oder mittelst Zurufes gegeben ist, 
und nachdem, soweit möglich, die Ueberzeugung gewonnen wurde, daß Menschen 
nicht mehr gefährdet sind. 
mm) Liegen Sprengstellen in geringen Abständen von einander, so sind die Zeichen auf 
verschiedene Art zu geben, um Verwechselungen zu vermeiden. 
n) Wo ein zu weites Fliegen der Sprengstücke befürchtet werden muß, ist dasselbe 
durch Abdeckung der Schüsse mittelst Faschinen, geflochtener Hürden, Schutzdeckel 
oder dergleichen zu verhindern. 
o) Wo auf Wegen, Eisenbahnen, Wasserstraßen oder an sonstigen Orten die zufällige 
Annäherung Unbetheiligter zu befürchten ist, sind Posten mit Fahnen auszustellen 
oder Absperrungen vorzunehmen. 
bp) Hat ein Schuß versagt, so darf das Zeichen zur Annäherung an die Arbeitsstelle 
erst 10 Minuten nach erfolgtem Anzünden gegeben werden. Ein derartiger Schuß 
darf nicht ausgebohrt, soll vielmehr mittelst einer Schlagpatrone zur Entzündung 
gebracht werden. Zu diesem Zwecke darf aber der Besatz nur durch Werkzeuge aus 
Holz, Weichkupfer oder Weichmessing und nicht weiter als bis auf 10 cm über der 
Patrone entfernt werden. 
.) Das Tieferbohren stehengebliebener Sprenglochreste (Pfeifen) ist verboten. 
r) Bei jeder Handhabung von Sprengmitteln (Beförderung, Verarbeitung re.) ist das 
Rauchen verboten. 
s) Sprengstoffe sollen nicht gemeinschaftlich mit anderen Materialien oder Gegenständen 
befördert werden; auch sind Vorübergehende durch Zuruf zu warnen. 
C. Strafbestimmungen. 
Betriebsunternehmer, welche den vorstehenden Unfallverhütungs-Vorschriften zuwider- 
handeln, können mit ihren Betrieben in eine höhere Gefahrenklasse eingeschätzt oder falls sich 
die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse besinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten 
Betrage ihrer Beiträge belegt werden. (8 78 Aeelal 1 Ziffer 1 und 8 8o des Unfallversicherungs- 
gesetzes in Verbindung mit § 44 des Bau-Unfallversicher 
II. Vorschriften für die Versicherten. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Die Versicherten haben die Kenntniß der sie betreffenden Unfallverhütungs-Vorschriften 
durch ihre Unterschrift anzuerkennen.
	        
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