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b) Bewegung des Bodens und anderer Massen.
*E 11.
Einzelne durch Menschenkraft bewegte Wagen dürfen nur in ausreichenden Abständen
auf einander folgen.
812.
Kippwagen sind vor Beginn der Fahrt derartig festzustellen, daß ein selbstthätiges
Kippen während der Fahrt oder ein Ablösen beweglicher Theile ausgeschlossen ist.
8 13.
Das Kuppeln der Wagen darf nicht während der Bewegung derselben erfolgen.
814.
Das Durchkriechen unter oder zwischen den Wagen und das Ueberschreiten der Geleise
kurz vor den bewegten Fahrzeugen ist verboten.
8 15.
Während des Ein- und Ausfahrens eines Arbeitszuges aus dem Ladegeleise ist der
Aufenthalt zwischen diesem und einer hohen Abtragswand unzulässig.
8 16.
Sofern die Beförderung von Menschen auf Arbeitszügen ausnahmsweise gestattet wird,
ist jedes Stehen während der Fahrt, desgleichen das Sitzen auf den Stirn= oder Schildbrettern
der Wagen, das Stehen oder Reiten auf den Puffern untersagt. Das Ein= und Aussteigen
darf nur bei stillstehendem Zuge geschehen, auch sind in erster Reihe die Bremswagen und die
der Lokomotive zunächst stehenden Wagen zu besetzen.
c) Abladen des Bodens u. s. w.
§ 17.
Beim Vorschieben eines im Entladen befindlichen Zuges haben die Arbeiter die Wagen
zu verlassen oder sich in gesicherter Stellung in denselben niederzusetzen.
g is.
Das Entleeren der Transportgefäße darf erst geschehen, nachdem dieselben zum Stehen
gebracht worden sind.
8 19.
Nach Ausschaltung der Feststellungsvorrichtung des Kippkastens sind die Vorkehrungen
(transportable Kippketten ꝛc.), durch welche ein vorzeitiges und gefahrbringendes Ueberschlagen
der Kippkasten nach der einen oder anderen Seite verhindert wird, zu benutzen.
2. Soustige Tiefbauten.
8 20.
Die von den Betriebsunternehmern für Arbeiten, welche die Gefahr der Augen-
beschädigung durch Splitter oder Funken mit sich bringen, gelieferten Schutzbrillen, sowie die
zur Verwendung bei Bearbeitung staubiger und gesundheitsgefährlicher Stoffe bestimmten
Mundschwämme sind zu benutzen.