Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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8 21. 
Das Abladen schwerer Schienen oder anderer schwerer Gegenstände ist, sofern nicht 
maschinelle Vorrichtungen zu dem Zwecke vorhanden sind, auf schrägen Gleitschienen oder 
Gleitbalken zu bewirken. 
8 22. 
Bei Gründungen mittelst Preßluft ist Folgendes zu beachten: 
a) Arbeiter, welche Lungen- oder Herzfehler haben, an Blutandrang nach dem Kopfe 
leiden, oder bei welchen die Verbindungsgänge zwischen Nase und Ohr verstopft 
sind, haben dies anzuzeigen; sie dürfen nicht als Taucher oder in den Senkkästen 
(Caissons) arbeiten. 
b) Die Arbeiter haben eine besonders nüchterne Lebensweise zu beobachten und sich 
möglichst des Genusses blähender Nahrungsmittel (Gemüse und Schwarzbrot) zu 
enthalten. 
8 23. 
Bei Tunnel= und Stollenbauarbeiten sind während des Durchfahrens von Arbeitszügen 
alle den Zug gefährdenden Arbeiten neben dem Geleise zu unterbrechen. 
Beim Vorhandensein schlagender Wetter ist nur mit der Sicherheitslampe zu arbeiten. 
8 24. 
Bei Verwendung von Spreugmitteln ist das Folgende zu beobachten: 
a) Die Aufbewahrungsräume dürfen nicht mit offenem Lichte, auch nur mit Filzschuhen 
betreten werden. 
b) Das Aufthauen gefrorener Sprengmittel darf nie durch Auflegen auf Oefen, sondern 
nur in trockenen Behältern geschehen, welche von außen durch lauwarmes Wasser 
oder durch Pferdedung erwärmt werden. Auch darf diese Arbeit, ebenso wie die 
Anfertigung von Sprengpatronen nur unter Aussicht und in angemessener Ent- 
fernung von Gebänden und Menschen vorgenommen werden. 
e) Der Arbeiter darf die Sprengmittel nur von dem Unternehmer oder dessen Be- 
anstragten in Empfang nehmen und nur nach dessen Anweisung verwenden. Die 
nicht verwendeten Sprengmittel muß er vor dem jedesmaligen Verlassen der Arbeits- 
stelle zurückgeben. 
d) Das Einstecken des Sprengstoffes in die Taschen rc. des Anzuges ist untersagt. 
Die Benutzung des reinen Sprengöls, der Schießbaumwolle, sowie verdorbener oder 
gefrorener Sprengmittel zum Sprengen ist unzulässig. Verdorbenes Dynamit 
(welches durch stechenden Geruch, häufig auch durch Entwickelung rothbrauner 
Dämpfe erkennbar ist) soll unter Aufsicht in offenen Feuern verbrannt werden. 
e) Das Sprengen mit losem Pulver ist nur dort gestattet, wo ein seitliches Verlaufen 
des Pulvers in dem Bohrloche nicht zu erwarten ist. Jedenfalls muß loses Pulver 
in feuersicheren Behältern zur Verwendungsstelle gebracht werden. Bei dem so- 
genannten Schnüren (Laden eines durch Sprengen mit Dynamit erweiterten Bohr- 
loches mit Pulver) muß zwischen dem Abschießen des Dynamits und dem Laden 
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