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mit Pulver ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen. Im Uebrigen ist nur
die Verwendung von Sprengstoffen in Patronen gestattet. Steht zu befürchten, daß
bei Verwendung einer größeren Zahl von Patronen in demselben Bohrloche die-
selben durch seitliches Hineinlaufen von Boden während des Ladens getrennt werden
könnten, so ist in das Bohrloch zunächst eine Papierhülse von angemessener Stärke
einzuschieben, in welche alsdann die Patronen gebracht werden.
s) Als Besatzmittel dürfen nur weiche Materialien, welche keine Funken reißen, benutzt
und diese, ebenso wie die Patronen, nur mittels hölzerner oder kupferner Dämmer
(Ladestöcke) in die Bohrlöcher gebracht werden. Die Verwendung eiserner Nadeln
beim Besetzen ist verboten.
g) Die Patronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung mit dem Zündhütchen
oder der Zündschnur versehen werden.
h) Die Berwendung einfacher Garnzünder ist untersagt; es sind mindestens doppelte
oder umsponnene Garnzünder zu verwenden.
i) Nach dem ersten Zeichen, welches vom Aufseher zum Anzünden der Schüsse gegeben
wird, haben sich die Arbeiter nach gegebenen Anordnungen in eine gehörige Ent-
sernung oder einen etwa vorhandenen Schutzraum sofort zurückzuziehen und dort
so lange zu bleiben, bis nach erfolgter Sprengung abermals ein Zeichen gegeben
worden ist.
k) Wo ein zu weites Fliegen der Sprengstücke befürchtet werden muß, ist dies durch
Abdeckung der Schüsse mittels Faschinen, geflochtener Hürden, Schutzdeckel oder
dergleichen zu verhindern.
1!) Hat ein Schuß versagt, so dürfen sich die Arbeiter erst nach gegebenen Zeichen
wieder der Arbeitsstelle nähern. Ein derartiger Schuß darf nicht ausgebohrt werden,
soll vielmehr mittels einer Schlagpatrone zur Entzündung gebracht werden. Zu
diesem Zweck darf aber der Besatz nur durch Werkzeuge aus Holz, Weichkupfer oder
Weichmessing und nicht weiter als bis auf 10 cm über der Patrone entfernt werden.
m) Das Tieferbohren stehengebliebener Sprenglochreste (Pfeifen) ist verboten.
n) Bei jeder Handhabung von Sprengmitteln (Beförderung, Verarbeitung u. s. w.)
ist das Rauchen verboten.
o) Sprengstoffe dürfen nicht gemeinschaftlich mit anderen Gegenständen befördert werden.
Vorübergehende Personen sind durch Zuruf zu warnen.
C. Strafbestimmungen.
Versicherte, welche den Unfallverhütungs-Vorschriften zuwiderhandeln, werden gemäß
8 78 aellat 1 Ziffer 2 und § 80 des Unfallversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des
Bau-U sicherungsgesetzes mit Geldstrafen bis zu sechs Mark belegt.
III. Nebenbetriebe.
Auf Nebenbetriebe, welche gemäß § 9 Absatz 2 des Bau- Unfallversicherungsgesetzes vom
11. Juli 1887 der Tiefbau-Berufsgenossenschaft angehören, finden, soweit die vorstehenden Un-