Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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mit Pulver ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen. Im Uebrigen ist nur 
die Verwendung von Sprengstoffen in Patronen gestattet. Steht zu befürchten, daß 
bei Verwendung einer größeren Zahl von Patronen in demselben Bohrloche die- 
selben durch seitliches Hineinlaufen von Boden während des Ladens getrennt werden 
könnten, so ist in das Bohrloch zunächst eine Papierhülse von angemessener Stärke 
einzuschieben, in welche alsdann die Patronen gebracht werden. 
s) Als Besatzmittel dürfen nur weiche Materialien, welche keine Funken reißen, benutzt 
und diese, ebenso wie die Patronen, nur mittels hölzerner oder kupferner Dämmer 
(Ladestöcke) in die Bohrlöcher gebracht werden. Die Verwendung eiserner Nadeln 
beim Besetzen ist verboten. 
g) Die Patronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung mit dem Zündhütchen 
oder der Zündschnur versehen werden. 
h) Die Berwendung einfacher Garnzünder ist untersagt; es sind mindestens doppelte 
oder umsponnene Garnzünder zu verwenden. 
i) Nach dem ersten Zeichen, welches vom Aufseher zum Anzünden der Schüsse gegeben 
wird, haben sich die Arbeiter nach gegebenen Anordnungen in eine gehörige Ent- 
sernung oder einen etwa vorhandenen Schutzraum sofort zurückzuziehen und dort 
so lange zu bleiben, bis nach erfolgter Sprengung abermals ein Zeichen gegeben 
worden ist. 
k) Wo ein zu weites Fliegen der Sprengstücke befürchtet werden muß, ist dies durch 
Abdeckung der Schüsse mittels Faschinen, geflochtener Hürden, Schutzdeckel oder 
dergleichen zu verhindern. 
1!) Hat ein Schuß versagt, so dürfen sich die Arbeiter erst nach gegebenen Zeichen 
wieder der Arbeitsstelle nähern. Ein derartiger Schuß darf nicht ausgebohrt werden, 
soll vielmehr mittels einer Schlagpatrone zur Entzündung gebracht werden. Zu 
diesem Zweck darf aber der Besatz nur durch Werkzeuge aus Holz, Weichkupfer oder 
Weichmessing und nicht weiter als bis auf 10 cm über der Patrone entfernt werden. 
m) Das Tieferbohren stehengebliebener Sprenglochreste (Pfeifen) ist verboten. 
n) Bei jeder Handhabung von Sprengmitteln (Beförderung, Verarbeitung u. s. w.) 
ist das Rauchen verboten. 
o) Sprengstoffe dürfen nicht gemeinschaftlich mit anderen Gegenständen befördert werden. 
Vorübergehende Personen sind durch Zuruf zu warnen. 
C. Strafbestimmungen. 
Versicherte, welche den Unfallverhütungs-Vorschriften zuwiderhandeln, werden gemäß 
8 78 aellat 1 Ziffer 2 und § 80 des Unfallversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des 
Bau-U sicherungsgesetzes mit Geldstrafen bis zu sechs Mark belegt. 
III. Nebenbetriebe. 
Auf Nebenbetriebe, welche gemäß § 9 Absatz 2 des Bau- Unfallversicherungsgesetzes vom 
11. Juli 1887 der Tiefbau-Berufsgenossenschaft angehören, finden, soweit die vorstehenden Un- 
 
	        
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