Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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VI. Anhang. 
1. Für die Abwendung von Unglücksfällen können auf Antrag des Arbeitgebers oder 
des zuständigen Vertrauensmannes von der Berufsgenossenschaft Belohnungen bis zu ein- 
hundert Mark gewährt werden. 
2. Es wird dringend empfohlen, auf den Baustellen Verbandzeng und die bei Ver- 
letzungen nothwendigen Medicamente vorräthig zu halten. 
Beschlossen in der Genossenschaftsversammlung zu Berlin am 23. Juli 1889. 
Der Vorstand: 
Bartell. 
Die vorstehenden Unfallverhütungs-Vorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft werden 
gemäß § 78 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1881 in Verbindung mit 
§* 44 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 genehmigt. 
Berlin, den 4. Dezember 1889. 
Das Reichs-Versicherungs-Amt. 
(L. S.) Dr. Bödiker. 
R.-V.A. 1 2808. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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