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Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Einkommens des Verletzten zu
berechnen, welches als Einkommen der in 84 Ziffer 1 und in 85 Ziffer 2
des neurevidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. Sep-
tember 1883 — Regierungs-Blatt Seite 101 — bezeichneten Art ohne den
Abzug von Schuldzinsen in die Staatssteuerrolle desjenigen Jahres, in welchem
sich der Unfall ereignet, oder, falls zur Zeit des Unfalls die endgiltige Fest-
stellung der Staatssteuerrolle für das laufende Jahr noch nicht stattgefunden
hat des unmittelbar vorausgegangenen Jahres eingetragen ist.
Als geringstes der Berechnung der Rente zu Grunde zu legendes Ein-
kommen ist jedoch der Betrag von 300 J—3, als höchstes der Betrag von
1200 ¾ anzunehmen.
Fehlt es an einer Eintragung der angegebenen Art in die Steuerrolle,
so ist das zu Grunde zu legende Einkommen unter Berücksichtigung der Ver-
hältnisse des Verletzten von dem Staats-Ministerium innerhalb der vorstehend
gedachten Grenzen festzustellen.
83.
Die Rente beträgt:
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 66⅝8 Pro-
zent des nach § 2 zu Grunde zu legenden Einkommens,
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen
Bruchtheil der Rente unter a), welcher nach dem Maße der verbliebenen
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.
84.
Im Falle der Tödtung ist als Schadenersatz außerdem zu leisten:
1. als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nach 82
der Berechnung der Rente zu Grunde zu legenden Einkommens, jedoch
mindestens 30 MÆ,
2. eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu ge-
währende Rente.
Dieselbe beträgt:
a) Für die Witwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederver-
heirathung 20 Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu
dessen zurückgelegtem 15. Lebensjahre 15 Prozent und wenn das Kind
auch mutterlos ist oder wird, 20 Prozent des in § 2 bezeichneten Ein-
kommens.
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