Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

Regierungs-Blatt
Grohherzo  gthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  2.  Weimar.  13.  Jannar  1891.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Entwerthung  der  Invaliditäts=  und  —  "!Marken  durch

die  Organe  der  Krankenkassen  betreffend,  Seite  3.  —  Ministerial-  „Bekaumtmachungen,  den  Wechsel  in  den
Hauptagenturen  der  Allgemeinen  Versicherungs=  Aktien-Gesellschaft  Victoria“  zu  Berlin,  der  Union-Alsecuranz-
  Societät  zu  Berlin  und  der  Versicherungs-Aktien-  esellschaft  „Allianz“  zu  Berlin  betressen,
Seite  4  und  5.  —  Ministerial-  Belanntmachung,  die  Ertheilung  der  Erlanbniß  zum  Geschäftsbetrieb  im
Großherzogthum  an  die  Erste  Deutsche  Cautions-Versicherungs-Anstalt  „Fides“  zu  Mannheim  betressend,
Seite  5.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  5.

 

 

Ministerial--Bekanntmachungen.

(3)  I.  In  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung,
  vom  22.  Juni  1889  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  97  —  wird  auf
Grund  des  durch  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  27.  November
1890  veröffentlichten  Bundesraths-Beschlusses  unter  Ziffer  I!  1  —  vgl.  die
Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1890,  Regierungs-Blatt
Seite  204  —  von  der  unterzeichneten  Landes-Centralbehörde  hierdurch  angeordnet,
  daß  von  den  Organen  der  Krankenkassen,  welchen  durch  die  Bestimmung
  des  Vorstandes  der  Thüringischen  Versicherungsanstalt  vom  28.  November
  1890,  —  vgl.  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  29.  November
1890  Regierungs-Blatt  Seite  200  —  die  Einziehung  der  Beiträge  für  die
denselben  angehörigen  Versicherten  übertragen  ist,  die  den  eingezogenen  Beiträgen
  entsprechenden  Marken  alsbald  nach  deren  Einklebung  zu  entwerthen  sind.

Diese  Entwerthung  hat,  so  wie  dieses  unter  Ziffer  II  2  des  Bundesraths-Beschlusses
  vom  27.  November  1890  für  die  Entwerthung  durch  Arbeitgeber
und  Versicherte  geordnet  ist,  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  die  einzelnen
Marken  handschriftlich  oder  unter  Verwendung  eines  Stempels  mit  einem  die

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