Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Gesetz-Vlatt

für  das

Königreich  Bayern.

—

 

München,  den  14.  Mai  1872.

MÆ  20.

 

Inhoelt:

 

Gesetz  vom  23.  April  1872,  die  Ergänzung  und  Vermehrung  des  Fahrmaterials  der  bayerischen  Staatseisenbahnen

betreffend.  (Beilage  IX  zum  Landtagsabschiede.)
Geseh,

die  Ergänzung  und  Vermehrung  des  Fahrmaterials
der  bayerischen  Staatseisenbahnen  betr.

Ludwig  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Payern,
Plalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Payern,  Franken  und  in
ISchwaben  ete.  ete.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer

der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
Art.  1.

Der  Bedarf  für  die  Ergänzung  und  Vermehrung
  des  Fahrmaterials  der  Staatseisenbahnen
  wird  auf  den  Betrag  von  8,000,000  fl.
(acht  Millionen  Gulden)  festgestellt.

Art.  2.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,
  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festge-40