413
414
Gesetz-Vlatt
für das
Königreich Bayern.
—
München, den 14. Mai 1872.
MÆ 20.
Inhoelt:
Gesetz vom 23. April 1872, die Ergänzung und Vermehrung des Fahrmaterials der bayerischen Staatseisenbahnen
betreffend. (Beilage IX zum Landtagsabschiede.)
Geseh,
die Ergänzung und Vermehrung des Fahrmaterials
der bayerischen Staatseisenbahnen betr.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Payern,
Plalzgraf bei Uhein,
Herzog von Payern, Franken und in
ISchwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer
der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Art. 1.
Der Bedarf für die Ergänzung und Vermehrung
des Fahrmaterials der Staatseisenbahnen
wird auf den Betrag von 8,000,000 fl.
(acht Millionen Gulden) festgestellt.
Art. 2.
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt,
zur Deckung des in Art. 1 festge-40