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vom 13. Mai 1879 — Regierungs-Blatt S. 309 — von ihnen bestellten
eigenen Vollstreckungsbeamten bedienen.
Auf die Gebühren dieser Vollstreckungsbeamten finden auch in den vor—
bezeichneten Fällen die Bestimmungen in § 129 des Gesetzes über das Kosten-
wesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 5. Januar 1887 Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 13. April 1892.
6(6. Carl Alexander.
v. Groß. Vollert. v. Borberg.
Ministerial-Bekanntmachungen.
/52) I. Die vom Reichskanzler erlassene, in Nr. 14 des Central-Blatts für
das Deutsche Reich vom laufenden Jahre abgedruckte Verordnung vom 10. März
1892, betreffend die Form der zu den Nebenregistern zu bringenden beglau-
bigten Abschriften und der Auszüge aus dem Standesregister wird nachstehend
noch besonders zur Kenntniß der Standesbeamten, um sich darnach zu richten,
gebracht.
Weimar, den 12. April 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.
Auf Grund des § 83 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875 — Reichs-Gesetzblatt S. 23 — hat der Bundesrath zur
Ergänzung der Ausführungs-Verordnung vom 22. Juni 1875 — Central-Blatt S. 386 —
Folgendes bestimmt:
Die bei der Vornahme einer Eintragung in das Standesregister am Rande vermerkten
Zusätze, Löschungen oder Abänderungen — § 13 Absatz 4 des Gesetzes — sind als solche in
der in das Nebenregister einzutragenden beglaubigten Abschrift der Eintragung — § 14 Absatz 1
des Gesetzes — wiederzugeben.