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[(57. Ortsgesetz für die Residenzstadt Eisenach, die Benutzung des dasigen Schlachthofs
betreffend; vom 13. April 1892.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben, nachdem die Fleischer-Innung zu Eisenach einen öffentlichen Schlacht-
hof erbaut hat, auf Grund von § 4 Ziffer 6 Absatz 2 des revidirten Grund-
gesetzes vom 15. Oktober 1850 in Verbindung mit den Artikeln 11 und 94
der Gemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1874, des § 1 des Gesetzes vom
7. Januar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizei-Behörden und
des § 23 Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung nach Gehör Unseres Staats-
Ministeriums in Uebereinstimmung mit den Behörden der Residenzstadt Eisenach
für die Letztere in Betreff der Benutzung dieses Schlachthofes zu verordnen
beschlossen, wie folgt: :
Nach Inbetriebsetzung des öffentlichen Schlachthofes der Fleischer-Innung
darf innerhalb des Gemeindebezirkes der Stadt Eisenach das Schlachten von
Rind= und Schaf-Vieh, Schweinen, Ziegen und Pferden, und zwar ohne Rück-
sicht darauf, ob das Schlachten gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig betrieben
wird, ausschließlich in dem öffentlichen Schlachthofe der Fleischer-Innung vor-
genommen werden.
Der Großherzogliche Bezirks-Direktor kann von dieser Bestimmung in
solchen Fällen Befreiung ertheilen, in welchen es sich um ein alleinstehendes
und vom Schlachthofe entferntes Gebäude oder Gehöfte handelt und Sicher-
heit geboten wird, daß das in diesen Gebänden geschlachtete Vieh nur in der
eigenen Wirthschaft verwendet wird.
Die Befreiung wird nur auf Widerruf ertheilt.
Auf das nicht gewerbsmäßige Schlachten von Schweinen, Schafen und
Ziegen unter 6 Wochen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
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