Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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[(57. Ortsgesetz für die Residenzstadt Eisenach, die Benutzung des dasigen Schlachthofs 
betreffend; vom 13. April 1892. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben, nachdem die Fleischer-Innung zu Eisenach einen öffentlichen Schlacht- 
hof erbaut hat, auf Grund von § 4 Ziffer 6 Absatz 2 des revidirten Grund- 
gesetzes vom 15. Oktober 1850 in Verbindung mit den Artikeln 11 und 94 
der Gemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1874, des § 1 des Gesetzes vom 
7. Januar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizei-Behörden und 
des § 23 Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung nach Gehör Unseres Staats- 
Ministeriums in Uebereinstimmung mit den Behörden der Residenzstadt Eisenach 
für die Letztere in Betreff der Benutzung dieses Schlachthofes zu verordnen 
beschlossen, wie folgt: : 
Nach Inbetriebsetzung des öffentlichen Schlachthofes der Fleischer-Innung 
darf innerhalb des Gemeindebezirkes der Stadt Eisenach das Schlachten von 
Rind= und Schaf-Vieh, Schweinen, Ziegen und Pferden, und zwar ohne Rück- 
sicht darauf, ob das Schlachten gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig betrieben 
wird, ausschließlich in dem öffentlichen Schlachthofe der Fleischer-Innung vor- 
genommen werden. 
Der Großherzogliche Bezirks-Direktor kann von dieser Bestimmung in 
solchen Fällen Befreiung ertheilen, in welchen es sich um ein alleinstehendes 
und vom Schlachthofe entferntes Gebäude oder Gehöfte handelt und Sicher- 
heit geboten wird, daß das in diesen Gebänden geschlachtete Vieh nur in der 
eigenen Wirthschaft verwendet wird. 
Die Befreiung wird nur auf Widerruf ertheilt. 
Auf das nicht gewerbsmäßige Schlachten von Schweinen, Schafen und 
Ziegen unter 6 Wochen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
16.
	        
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