Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Der Wildschein muß von der Ortspolizeibehörde beglaubigt und unter— 
siegelt sein. 
Diese Beglaubigung ist nicht erforderlich, wenn der Aussteller zur Führung 
eines Dienstsiegels berechtigt und dieses dem Wildscheine beigedrückt ist. 
Bei zerlegtem Wilde genügt eine amtlich beglaubigte Abschrift des für 
das ganze Wild ausgestellten Wildscheines. 
  
83. 
. Jeder Wildschein muß nach dem nebenstehen— 
Wildschein. . . . » 
, den Formular deutlich mit Tinte ausgefüllt und 
Verwaltungsbezirk: nterschrieb in und enthalten: 
Gemeindebezirk (Forstrevier): u ie en sein u enthatten: Z„ 
Wildgattung: 1. die Bezeichnung des Verwaltungsbezirks, 
Geschlecht 2. den Namen des Gemeindebezirks (Forst- 
Erlegt am: reviers), 
Jagoherechtigtere 8 in welchem (zu 1 und 2) das Wild er- 
................... en......teu “ 
legt worden ist, 
  
  
I2I 3. die Wildgattung, 
Beglaubigt durb 4. das Geschlecht, 
(L. S) 5. den Tag der Erlegung, 
Gültigkeitsdauer bis zum 6. den Tag der Ausstellung, 
Verlängert anm 7. den Beglaubigungsvermerk (82), 
bis uw. -— 8. die Giltigkeitsdauer (§ 5), 
durch 9. 
den etwaigen Verlängerungsvermerk (8 5). 
Der Tag und Monat der Erlegung darf nicht in Ziffern eingetragen, 
sondern muß vollständig ausgeschrieben werden. 
Wildscheine, welche den Anforderungen in den §§ 2 und 3 nicht ent- 
sprechen, sind ungültig. 
  
84. 
Der Wildschein, dessen Ausfertigung auf festem, dauerhaften Papier oder 
auf Pappe zu erfolgen hat, muß an dem zugehörigen Stücke befestigt sein. 
8 5. 
Die Giltigkeitsdauer eines Wildscheines beträgt 10 Tage von der Aus- 
stellung ab gerechnet.
	        
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