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89.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Ver—
ordnung unterliegen, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine höhere
Strafe verwirkt ist, einer Geldstrafe bis zu 60. s oder Haft bis zu 14 Tagen.
Gleicher Strafe verfällt, wer bei der Beförderung, Versendung oder beim
Verkaufe von Wild einen Wildschein benutzt, der nicht für das betreffende
Stück ausgestellt ist.
810.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Die Bestimmungen in § 8 des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes
vom 19. April 1876 — Regierungs-Blatt Seite 65 — werden hierdurch
nicht berührt.
Weimar, den 1. Juni 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachung.
(68) II. Daß von der Direktion der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der
Vereinigten Staaten zu New-York „Equitable“ an Stelle des Albert Steyer
zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Otto Kutzleb zu Ilmenan
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Juli 1891 (Regie-
rungs-Blatt Seite 86) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 14. Mai 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokbkenius.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.