Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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82. 
Meistgewicht. 
1 Es beträgt das Meistgewicht: 
eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drucksache 1 Kilogramm, 
einer Waarenprobe 250 Gramm, 
eines Packets 50 Kilogramm. 
§ 3. 
Außenseite. 
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die Beförderung 
bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, seine Firma, sowie seine Wohnung ver- 
merken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, welche sich auf den Stand, 
die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter der Bedingung hinzugefügt 
werden, daß die sämmtlichen, nicht die Beförderung betreffenden Vermerke r2c. in ihrer Aus- 
dehnung etwa den sechsten Theil des Briefumschlags nicht überschreiten und am oberen 
Rande des Briefumschlags auf der Vorderseite oder Rückseite sich befinden. Auf der Rück- 
seite der Briefumschläge, und zwar auf der Verschlußklappe, können außerdem solche Zeichen 
und Abbildungen angebracht werden, welche im Allgemeinen als Ersatz für einen Siegel- 
oder Stempelabdruck anzusehen sind. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packet- 
adressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe §8§ 4, 14, 15, 
17 und 19. 
. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftsendung, bei Packetsendungen 
an gleicher Stelle auf die Post-Packetadresse zu kleben. 
84. 
Begleitadresse zu Packeten. 
1 Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von der 
Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
1 Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. 
I Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der 
Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück 
abgelassen. 
Iy Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe 
und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen 
übereinstimmen. 
V Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen oder gedruckten 
Mittheilungen benutzt werden. 
VI Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Postanstalt 
oder an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch abgetrennt und vom 
Empfänger zurückbehalten werden.
	        
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