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vermerken. Die Rückseite kann zu Mittheilungen benutzt werden. Die Aufschrift und die
Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stift geschrieben werden; nur muß
die Schrift haften und deutlich sein.
I11 Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren
Handlung sich ergiebt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung der ursprünglichen Aufschrift
oder der auf der Rückseite zuerst gemachten Mittheilungen mit anderweiter Aufschrift oder mit
neuen Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso Postkarten mit Beklebung,
z. B. mit aufgeklebten Photographien, und Postkarten mit angefügten Waarenproben sind von
der Postbeförderung ausgeschlossen.
in Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare ver-
wendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.
iv Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für die
Antwort das Porto vorauszubezahlen.
V Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte. Für
Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben.
VI. Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden.
n Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück
verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag des Stempels
erhoben.
VIn Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und Stärke
des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit
der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein.
IX Unfrankirte Postkarten und solche Postkarten, welche den äußeren Anforderungen nicht
entsprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. Für unzureichend frankirte Post-
karten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht,
wobei Bruchtheile einer Mark auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet
werden. Wegen der Bestellkarten für die Abholung von Packeten durch die Packetbesteller siehe
*2
15.
Drucksachen.
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle
durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie und Photo-
graphie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
. Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger, oder als
außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt,
zur Einlieferung gelangen.
a) Bei der Einlieferung unter der Aufschrift bestimmter Empfänger.
n Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband, oder
umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach zusammengefaltet