Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band (Verschnürung) 
können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band 
muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der 
Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, leicht erkannt werden kann. 
iv Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karten die 
Bezeichnung „Postkarte“ nicht tragen. Sind mit den offenen Karten Formulare zu Antworts- 
karten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das Drucksachenporto nur dann versandt 
werden, wenn auf den Antwortskarten sich Postwerthzeichen nicht befinden. 
Vv Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. 
VI Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden, die einzelnen 
Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder besonderen Umschlägen mit 
Aufschrift versehen sein. 
on. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn die- 
selben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder Aenderungen am 
Inhalt erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen 
geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueber- 
kleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Weg- 
schaben, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. 
Es soll jedoch gestattet sein: 
1. auf der Außenseite der Drucksachensendungen die nach § 3#1bei Briefen zulässigen 
Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen; 
2. auf gedruckten Visitenkarten die Anfangsbuchstaben üblicher Formeln zur Erläuterung 
des Zwecks der Uebersendung der Karte handschriftlich anzugeben; 
3. auf der Drucksache selbst den Ort, den Tag der Absendung, die Namensunterschrift 
oder Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf 
mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
4. den Correcturbogen das Manuscript beizufügen und in denselben Aenderungen und 
Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Form und den Druck betreffen, solche 
Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen; 
5. Druckfehler zu berichtigen; 
6. gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um dieselben unleserlich zu 
machen; 
7. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, 
durch Striche kenntlich zu machen; 
8. bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie den Namen 
des Reisenden und den Tag seiner Durchreise handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege einzutragen oder abzuändern; 
0. in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich 
anzugeben; 
10. bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz vom 
22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem 
1892 23
	        
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