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Wege vorzunehmen, die Beitrags- und die Doppelmarken aufzukleben und die auf—
geklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten;
11. in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern
eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine auf den Preis
der übersandten Gegenstände bezügliche Rechnung beizufügen und letztere mit solchen
handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und
nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden
Mittheilung haben;
12. bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder und
Musikalien) die bestellten oder angebotenen Werke auf der Rückseite handschriftlich zu be-
zeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen;
13. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen;
14. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder
von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invaliditäts-
und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem
Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen
oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern
und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen.
vIn Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen:
bis 50 Gramm einschließlich. 3 Pf.
über 50 „ 100 „ „ ...... »
„ 100 „ 250 „ ç„ 100 „
„ 250 „ 500 „ .. . . 20„
„ 500 Gramm bis Kilogramm einschließlich 30 „
1X Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte Betrag des
fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine
durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, welche den sonstigen
vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung.
b. Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.
X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter ent-
sprechende Drucksachen anzusehen:
welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestand-
theile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der die Ver-
sendung erfolgen soll;
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch un-
abhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.
XI Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine
Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für
so viele Exemplare, als der Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen
in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers.