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in Die Aufschrift muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts,
den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. In der Ausfschrift dürfen außerdem nur noch
vermerkt sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen,
die Nummern,
die Preise und
Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung, sowie der
verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waaren.
Diese Angaben dürfen statt in der Aufschrift bei oder an jeder Probe für sich ent-
halten sein.
Iv Die Ausschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne der Sendung angehängt, son-
dern muß auf dieser selbst angebracht sein.
v Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. Mehrere
Waarenproben dürfen unter derselben Umhüllung versandt werden, die einzelnen Proben dürfen
aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrift versehen sein. Die
Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs-Gegenstande bis zum
Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; die bezüglich der Ausdehnung gezogenen Grenzen finden
dabei nur so weit Anwendung, als es sich um die Waarenproben selbst handelt; die Drucksachen
müssen den Bestimmungen des § l5 entsprechen.
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die Waaren-
proben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, ohne Unter-
schied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf.
yun Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger der doppelte Betrag
des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf
eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden.
Il Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder un-
frankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Handelswerth haben, oder deren
Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Gegenstände aus Glas,
scharfe Instrumente u. dergl., gelangen nicht zur Absendung.
8 18.
Einschreibsendungen.
1 Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Zustellungsurkunde, Post-
nachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werthangabe — ausschließlich jedoch der dringenden
Packete (§ 13) —, können unter Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem
Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werth-
angabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein; die
Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur
auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse.
u Ueber eine eingeschriebene Sendung wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.