Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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kommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsbescheinigung von dem Aufgeber vorgelegt werden. 
Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe- nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. 
8 20. 
Telegraphische Postanweisungen. 
1 Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des 
Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, wenn zwischen der Postanstalt am Auf- 
gabeort und der Postanstalt am Bestimmungsort oder auf einem Theile des Weges telegraphische 
Verbindung besteht. 
I. Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Tele- 
gramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht 
der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche 
Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das 
Telegramm mit aufnimmt. 
u Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt zur 
Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten Post- 
gelegenheit der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Telegraphen- 
anstalt als Einschreibsendung zugeführt. 
IV Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht 
versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten 
Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit 
als Einschreibsendung. 
v Der Aufgeber hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Gebühr für das Telegramm. 
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung: 
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur 
nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeort eine dem allgemeinen Ver- 
kehre dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist; 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von 
der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die 
telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht ver- 
sehenen Postorte gerichtet ist; 
I) insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerke postlagernd versehen ist, das 
Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger am Bestimmungsort oder 
für die Bestellung von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Em- 
pfängers (§ 24). 
Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in 
sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen oder deren 
Entrichtung dem Empfänger überlassen will.
	        
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