Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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bis 5 Mark.. .....10Pf. 
über 5 „ 1010100 20 „ 
„ 100 „ 20 330 „ 
„ 200 „ 40o 400 „ 
VIn. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu 
entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
§ 22. 
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechselaccepten. 
1 Im Wege des Postauftrages können 
a) Gelder bis zum Betrage von achthundert Mark einschließlich eingezogen, oder 
b) Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme-Erklärung versendet 
werden. 
. Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (die quittirte Rechnung, der quittirte 
Wechsel, der Zinsschein rc.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, oder 
die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge 
zu einer Sendung ist nicht statthaft. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere 
Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungs- 
pflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch 
800 Mark nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Accepteinholung mehrere 
Wechsel beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur 
Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind. 
1 Zu den Postaufträgen für Geldeinziehung und für Accepteinholung kommen ver- 
schiedene Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für 
je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Den Absendern ist 
nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu verwenden; es steht 
ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz 
oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. 
Iy Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder des Bezogenen, 
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag des zur Annahme vorzuzeigenden 
Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt 
sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der beigefügten An- 
lagen einzurücken. Ferner ist bei diesen Aufträgen gestattet, im Auftragsformular das Datum 
desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll. Dieser 
Zeitpunkt ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks be- 
züglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der Wechselnummer dem Auf- 
traggeber anheimgestellt.
	        
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