Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

140 
war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag den Vermerk „Ohne 
Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet wird. In den übrigen 
Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen des Postauftrags entweder unter Zahlung 
des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der 
späteren Berichtigung dieses Betrages anzunehmen. 
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen 
gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der Post— 
auftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung der Auf— 
tragssumme vorgezeigt. Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, 
welcher auf den Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Ist auch bei 
dieser zweiten Vorzeigung die Zahlung nicht zu erlangen, so wird der mit entsprechender Be— 
scheinigung des bestellenden Boten zu versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungs- 
Formular ohne Anschreiben als Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine Zurücknahme 
der Drucksachen seitens der Post ist in diesem Falle unstatthaft. Die weitere Abwickelung der 
Angelegenheit bleibt vielmehr dem Absender und Empfänger überlassen. 
V Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den Absendern 
mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berechnung des tarifmäßigen 
Frankos für letztere. 
VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postverwaltung 
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, ins- 
besondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen, sowie für rechtzeitige Vor- 
zeigung, Bestellung, Rücksendung 2c. wird nicht geleistet. Ist eine derartige Sendung unter 
Einschreibung eingeliefert worden, so findet Gewährleistung in gleichem Umfange wie für Ein- 
schreibsendungen statt. 
§ 24. 
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen. 
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt 
werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Ver- 
langen ausdrückt, daß die Bestellung sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen 
soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichung 
hervorzuhebende Vermerke: „durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu be- 
stellen“, „sofort zu bestellen“". Bezeichnungen, wie eito, eilissime, dringend, eilig“ 2c. sind zur 
Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend. 
1. Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender dem Vermerk 
„durch Eilboten“ 2c. hinzuzufügen „Bote bezahlt". 
Iu Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts= oder im Landbestellbezirk des Aufgabe- 
Postorts wohnen, sowie bei Sendungen mit Zustellungsurkunde ist die Eilbestellung ausgeschlossen. 
!y Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geld- 
beträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und Sendungen mit 
Werthangabe bis zum Betrag von 400 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm werden 
den Eilboten mitgegeben. Bei schwereren Packeten, sowie bei Sendungen mit höherer Werth-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.