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Beförderung von Sendungen, welcher einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem
anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den
beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen
müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung der
Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“.
Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Fall der Vorausbezahlung durch den
Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter vAb bezeichneten
Sätze, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt einen an—
gemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die
Zahlung des Botenlohns, so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter
Rückgabe des Briefumschlags 2c. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den
Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen.
§25.
Bahnhofsbriefe.
!1 Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof un-
mittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat
er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen. Die Postanstalt stellt dem Empfänger
gegen Entrichtung der im Absatz w festgesetzten Gebühr ein durch Beidrücken des Amtsssiegels
zu beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in welchem der Name des Absenders und des
Empfängers, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe regelmäßig Beförderung erhalten sollen,
sowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisschreiben gelöst wird, anzugeben sind.
Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben
Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.
in Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Beförderung
als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden, noch das
Gewicht von 250 Gramm überschreiten. Zum Verschluß sind Briefumschläge zu verwenden,
welche mit einem breiten rothen Rande versehen sind und am Kopf in großen Buchstaben die
Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlages ist der Name des
Absenders anzugeben.
!Vv Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post gegeben werden.
Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem
bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demselben Absender an einen
Empfänger beträgt 12 Mark für den Kalendermonat und ist von dem Empfänger mindestens
für einen Monat im Voraus zu zahlen.
V Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweis-
schreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im § 24 v
unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.