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826.
Briefe mit Postzustellungsurkunde.
1 MWünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte
Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe eine gehörig aus-
gefüllte Zustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zugleich muß in der Auf-
schrift vermerkt sein: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“. Auf die
Außenseite der zusammengefalteten Zustellungsurkunde ist vom Absender des Briefes die für
die Rücksendung erforderliche Aufschrift zu setzen.
In Betreff der Bestellung rc. der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe § 41.
1. Für Sendungen mit Zustellungsurkunde werden erhoben:
1. das gewöhnliche Briefporto,
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf,
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde.
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu ! die Einschreibgebühr von
20 Pf. hinzu.
11 Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von Zustellungs-
urkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück
bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichts-
schreiber erfolgt unentgeltlich.
827.
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen.
1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und ver-
schlossen 2c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit
zurückgegeben werden.
. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedentung ungeachtet, die Be-
förderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung ge-
schehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung
der Ordnung im Dienstbetrieb nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Ent-
schädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift durch die Worte „Auf meine
Gefahr" ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Einlieferungsbescheinigung
ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers in der Bescheinigung
einen Vermerk niederzuschreiben.
Ii Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit be-
anstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus
einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso
hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen
entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zu-
gelassen sind (§§ 11 und 12).